5.5.2 Zuwendungen an Pensions- oder Unterstützungskassen sowie an den Betriebsratsfonds
5.5.2.1 Pensionskassenbeiträge (§ 4 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988)
5.5.2.1.1 Allgemeines
1275Beiträge an Pensionskassen iSd Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, sind nur dann abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn die Vorschriften des Betriebspensionsgesetzes ( BPG), BGBl. Nr. 282/1990, und BGBl. Nr. 754/1996, und des Pensionskassengesetzes ( PKG) eingehalten werden.
Betriebliche Kollektivversicherungen ( §§ 93 ff VAG 2016) und ausländische Einrichtungen iSd § 5 Z 4 PKG sind den inländischen Pensionskassen gleichgestellt.
5.5.2.1.2 Pensionskassenbeiträge iSd § 16 PKG
1276Pensionskassenbeiträge sind solche iSd § 16 Abs. 1 PKG. Das sind die (Vorsorge-)Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie die Verwaltungskostenbeiträge. Abzugsfähig sind nur die vertraglich festgelegten Beiträge. Außerhalb des Vertrages geleistete Beiträge können auch nicht unter den allgemeinen Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs. 4 EStG 1988 fallen. Betragsmäßig disponible Beiträge sind nur dann abzugsfähig, wenn sie betriebspensionsgesetzlich gedeckt sind und auf Grund einer pensionskassenvertraglichen Verankerung geleistet werden; es darf auch kein Missbrauch vorliegen, von dem insbesondere dann auszugehen ist, wenn die Grundbeiträge zu keinen echten Pensionsleistungen führen. Der Zeitpunkt des Abzuges von Pensionskassenbeiträgen als Betriebsausgaben richtet sich nach den für den Arbeitgeber maßgebenden Gewinnermittlungsvorschriften.
5.5.2.1.3 Begrenzung der Zusagen
1277Die Zusagen dürfen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Wenn in den letzten Aktivjahren des Dienstnehmers eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen erfolgt, ist das Überschreiten dieser Grenze insoweit unbeachtlich.
5.5.2.1.4 Abzugsfähigkeit weiterer Aufwendungen des Arbeitgebers
1278Weitere Aufwendungen des Arbeitgebers in Zusammenhang mit den in Rz 1276 genannten Pensionskassenbeiträgen fallen unter den allgemeinen Betriebsausgabentatbestand des § 4 Abs. 4 EStG 1988. Dazu gehören im Wesentlichen die zweieinhalbprozentige Versicherungssteuer und allfällige Zinsen für die Finanzierung des Kassenbeitritts oder für rückständige Beiträge.
5.5.2.1.5 Ausschluss von Beiträgen des Arbeitgebers für sich
1279Beiträge des Arbeitgebers als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer für sich selbst sind nicht abzugsfähig. Der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, der Einkünfte nach § 25 EStG 1988 bezieht, fällt nicht unter diese Einschränkung.
Wird für Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 die Leistung von Pensionskassenbeiträgen durch die Gesellschaft übernommen, gilt Folgendes: Auf Seiten der Gesellschaft sind die Beiträge als Teil der Leistungsvergütung abzugsfähig [es liegt kein Pensionskassenbeitrag iSd § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988 vor, da für den Gesellschafter-Geschäftsführer keine (Arbeitgeber-)Beiträge zu leisten sind], die übernommene Beitragsleistung stellt für den Gesellschafter-Geschäftsführer einen steuerpflichtigen Vorteil im Rahmen seiner Einkünfte gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 dar, der als (Topf-)Sonderausgabe (§ 18 EStG 1988) abzugsfähig ist. Die Pensionskassenleistung ist gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb EStG 1988 mit 25% als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.
5.5.2.1.6 Möglichkeiten der betrieblichen Vorsorge über Pensionskassen nach dem PKG
1280Das PKG ermöglicht betriebliche (Alters-) Vorsorge über Pensionskassen im Rahmen
leistungsorientierter Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (Rz 1282 ff) sowie
beitragsorientierter Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (Rz 1285),
einer teils beitragsorientierten und teils leistungsorientierten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Rz 1286).
1281Die Abzugsfähigkeit der Beiträge als Betriebsausgaben im Rahmen des § 4 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ist unabhängig davon gegeben, welcher Gemeinschaft die Anwartschaftsberechtigten angehören oder ob eine belegschaftsorientierte oder personenbezogene Mischung der beiden Systeme erfolgt.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 PKG, Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990 § 16 Abs. 1 PKG, Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990 BPG, Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990 § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1610 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1276 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1282 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1285 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1286 § 93 VAG 2016, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 § 5 Z 4 PKG, Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990 |
Schlagworte: | Einkommensteuer - Zuwendungen - Pensionskassen - Unterstützungskassen - Pensionskassenbeiträge - Pensionskassenbeitrag - Betriebsausgaben - Verwaltungskostenbeiträge - Verwaltungskostenbeitrag - Missbrauch - Gewinnermittlungsvorschriften - Aktivbezug - Versicherungssteuer - Einzelunternehmer - Mitunternehmer - Komplementär-GmbH - betriebliche Vorsorge - Veranlagungsgemeinschaften - Risikogemeinschaften - Anwartschaftsberechtigten - Missbräuche - Aktivbezüge |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448