5.5.1.5.4 Betriebsunterbrechungsversicherung
1271Als Betriebsausgaben absetzbar sind auch Prämien zu einer Betriebsunterbrechungsversicherung, welche den Schaden ersetzt, der durch eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des Betriebes infolge eines Schadenereignisses, wie zB Krankheit der den Betrieb leitenden Personen, Brand, Explosion, eintritt (VwGH 26.07.2007, 2006/15/0263). Dabei darf nur ein Ersatz in Höhe des tatsächlich entgangenen Betriebsgewinnes einschließlich der laufenden Betriebskosten gewährt werden. Prämien zu einer bloßen Krankentagegeldversicherung sind hingegen nicht als Betriebsausgaben absetzbar, wenn der Anspruch auf Tagegeld nach dem Versicherungsvertrag vom Bestehen einer Betriebsunterbrechung unabhängig ist.
5.5.1.5.5 Berufsunfähigkeitsversicherung
1272Prämien zu einer derartigen Versicherung sind nur dann Betriebsausgaben, wenn ausschließlich ein typisches Berufsrisiko versichert wird, worunter jenes Risiko zu verstehen ist, das mit der Berufsausübung verbunden ist. Versicherungsprämien sind dann nicht abzugsfähig, wenn Versicherungsgegenstand auch eine Berufsunfähigkeit infolge jeglicher Erkrankung, Körperverletzung oder Kräfteverfalles ist, weil diesfalls die allgemeine Vorsorge für die Zukunft im Vordergrund steht (VwGH 22.10.1991, 91/14/0043). Dies gilt auch für Versicherungsprämien zu so genannten Loss-of-Licence-Versicherungen (zB bei Berufspiloten, VwGH 27.2.2002, 96/13/0101).
1273Prämien für die Versicherung bestimmter Gliedmaßen oder Körperteile, die für die Berufsausübung von besonderer Bedeutung sind (zB die Hände eines Pianisten, die Beine eines Fußballers, das Gesicht eines Schauspielers oder die Stimme eines Opernsängers) sind betrieblich bzw. beruflich veranlasst (vgl. VwGH 28.11.1978, 1951/76; siehe auch Rz 1270).
1274Prämien für eine Invaliditätsversicherung sind idR nur als Sonderausgaben abzugsfähig.
5.5.1.5.6 Rückdeckungsversicherung für Abfertigungen
Siehe Rz 3330 ff.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | 05.12.2007 |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | VwGH 22.10.1991, 91/14/0043 VwGH 27.02.2002, 96/13/0101 VwGH 28.11.1978, 1951/76 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1270 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 3330 VwGH 26.07.2007, 2006/15/0263 |
Schlagworte: | Einkommensteuer - Betriebsunterbrechungsversicherung - Schadenereignis - Tagegeld - Betriebsunterbrechung - Berufsunfähigkeitsversicherung - typisches Berufsrisiko - Berufsunfähigkeit - Loss-of-Licence-Versicherungen - Sonderausgaben - Rückdeckungsversicherung - Abfertigungen |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448