Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.5 Einzelne Betriebsausgaben
5.5.13 Zinsen als Betriebsausgaben

5.5.13.5 Zinsen als vorweggenommene und nachträgliche Betriebsausgaben

1435Jakom/Marschner EStG, 2024, § 4Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2024, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2024, § 32Jakom/Marschner EStG, 2023, § 4Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2023, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2023, § 32Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 32Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 16Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 32Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 16Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 32Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 16Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 32Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 32Ebner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 32Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 16Ebner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 32Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 16Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2021, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2020, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2019, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2018, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2017, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2021, § 32Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2020, § 32Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2016, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2019, § 32Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2018, § 32Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2015, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2017, § 32Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2014, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2013, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2016, § 32Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2015, § 32Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2011, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2014, § 32Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2012, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2013, § 32Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2011, § 32Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2010, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2012, § 32Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2010, § 32Jakom/Marschner EStG, 2021, § 4Jakom/Marschner EStG, 2018, § 4Jakom/Marschner EStG, 2019, § 4Jakom/Marschner/Lenneis EStG, 2014, § 4Jakom/Marschner EStG, 2020, § 4Jakom/Marschner EStG, 2017, § 4Jakom/Marschner EStG, 2015, § 4Jakom/Marschner EStG, 2011, § 4Jakom/Lenneis/Marschner EStG, 2013, § 4Jakom/Marschner EStG, 2016, § 4Jakom/Marschner/Lenneis EStG, 2010, § 4Jakom/Marschner EStG, 2012, § 4Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 32Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 16Walter, Umgründungssteuerrecht 2021, 13. Aufl. (2021)Marschner/Renner, Nachträgliche Ausgaben bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, SWK 33/2012 S. 1407Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2022, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2022, § 32Jakom/Ebner/Marschner EStG, 2022, § 4Zinsen für Verbindlichkeiten, die vor der Betriebseröffnung aufgenommen wurden, sind Ausgaben, wenn damit betrieblich veranlasste Leistungen oder betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter finanziert werden.

1436Werden im Zuge der Betriebsaufgabe Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen übernommen, so gelangen auch die Verbindlichkeiten, die der Finanzierung dieser Wirtschaftsgüter gedient haben, in das Privatvermögen. Scheidet zB ein fremdfinanziertes Gebäude aus dem Betriebsvermögen aus, teilt die Finanzierungsverbindlichkeit sein Schicksal. Wird dieses Gebäude vermietet, so sind die auf die Finanzierungsverbindlichkeit entfallenden Zinsen Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VwGH 30.11.1999, 94/14/0166). Hingegen sind nicht Werbungskosten Zinsen für Bankverbindlichkeiten, deren Valuta nicht zur Finanzierung des aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenen und vermieteten Gebäudes, sondern für allgemeine betriebliche Zwecke verwendet worden ist; eine Verbindlichkeit kann mit steuerlicher Wirkung nicht umgewidmet werden (VwGH 30.9.1999, 99/15/0106, 99/15/0107; VwGH 15.6.2005, 2001/13/0174, siehe auch Rz 1437).

1437Vom Erwerber des Betriebes nicht übernommene bzw. nach Betriebsveräußerung oder -aufgabe noch vorhandener Verbindlichkeiten sind, soweit sie nicht mit einem in die private Sphäre überführten Wirtschaftsgut zusammenhängen, weiterhin dem Betriebsvermögen zuzurechnen ( § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Die darauf entfallenden Aufwendungen (insbesondere Zinsen) sind daher nachträgliche Betriebsausgaben, andererseits führt ein Erlass dieser Schulden zu nachträglichen Betriebseinnahmen. Es sind aber alle zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten zu setzen; bei Unterbleiben derartiger Maßnahmen sind die Zinsen nicht mehr Aufwendungen iSd § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 (VwGH 22.10.1996, 95/14/0018; VwGH 20.9.2001, 98/15/0126; VwGH 29.6.2016, 2013/15/0286). Werden ins Privatvermögen übernommene Wirtschaftsgüter (zB ein vormaliges Betriebsgebäude) in der Folge zur Erzielung von Einkünften (zB Vermietung und Verpachtung) genutzt, ist in Höhe des gemeinen Wertes dieser Wirtschaftsgüter eine Tilgung der Verbindlichkeiten nicht zumutbar, sodass ein Zinsenabzug nach § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in Betracht kommt. Zur Überprüfung, ob alle zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten gesetzt wurden, sind für jedes Veranlagungsjahr nach der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe die Einnahmen und die "notwendigen Ausgaben" des Steuerpflichtigen gegenüberzustellen; auf diese Weise ist ein rechnerischer Einnahmenüberschuss zu ermitteln, wobei auch auf das Vermögen des Steuerpflichtigen Bedacht zu nehmen und insb. zu prüfen ist, ob der Rückkauf von Lebensversicherungen zumutbar ist. Wird der Betrag des rechnerischen Einnahmenüberschusses nicht zur Kredittilgung verwendet, wird die vormalige Betriebsschuld mit diesem Betrag (rechnerischer Einnahmenüberschuss) zur Privatschuld. Es kommt daher zu einer Aufteilung der vormaligen Betriebsschuld. Nur jener Teil der Schuld, dessen Tilgung dem ehemaligen Betriebsinhaber (noch) nicht zumutbar war, führt zu nachträglichen Betriebsausgaben (VwGH 20.9.2001, 98/15/0126; VwGH 28.4.2011, 2008/15/0308).

1438Schulden sind aber insoweit notwendiges Privatvermögen und die darauf entfallenden Zinsen nicht mehr abzugsfähig, als der Erlös und die zurückbehaltenen Aktivwerte nicht zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendet werden; für solche Zinsen kommt mangels Zwangsläufigkeit auch keine außergewöhnliche Belastung in Betracht.

Beispiel:

Verbindlichkeiten 500.000 Euro. Ein Grundstück mit einem Verkehrswert von 300.000 Euro und sonstiges Vermögen von 100.000 Euro werden in die private Sphäre überführt.

Verbindlichkeiten sind nur insoweit dem Betriebsvermögen zuzurechnen, als sie die Aktivwerte übersteigen, das sind 100.000 Euro; nur die darauf entfallenden Zinsen sind als nachträgliche Ausgaben abzugsfähig.

1439Nach der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit aufgenommene Kredite bilden keine Betriebsschuld mehr (VwGH 6.3.1984, 83/14/0107), es sei denn, sie finanzieren nachträgliche Betriebsausgaben.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
07.05.2018
Betroffene Normen:
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Zinsen - Betriebsausgaben - Betriebseröffnung - Betriebsaufgabe - Privatvermögen - Werbungskosten - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Betriebsveräußerung - Betriebsvermögen - nachträgliche Betriebseinnahmen - Veranlagungsjahr - Einnahmenüberschuss - Rückkauf von Lebensversicherungen - Privatschuld - Betriebsschuld - nachträgliche Betriebsausgaben - notwendiges Privatvermögen - außergewöhnliche Belastung - Einnahmenüberschüsse
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448