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Richtlinie des BMF vom 25.08.2015, BMF-010203/0233-VI/6/2015
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.5 Einzelne Betriebsausgaben
5.5.11 Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände

5.5.11.3 Freiwillige Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände iSd § 4 Abs. 9 EStG 1988

5.5.11.3.1 Notwendige Merkmale des Verbandes

1415Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Interessensvertretungen iSd § 4 Abs. 9 EStG 1988 sind Zusammenschlüsse von Personen, die dieselbe berufliche oder gewerbliche oder artverwandte, durch eine natürliche Interessensgemeinschaft verbundene Tätigkeit ausüben. Nicht als derartige Verbände und Interessensvertretungen sind daher Institutionen anzusehen, die nicht darauf ausgerichtet sind, spezielle berufliche Interessen der Mitglieder zu fördern, sondern bei denen die Fördertätigkeit in einem nicht eindeutigen und damit losen Zusammenhang zur Tätigkeit steht (VwGH 29.6.1995, 93/15/0104). Beiträge zu derartigen Verbänden können jedoch unter den allgemeinen Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs. 1 EStG 1988 fallen (vgl. zB VwGH 30.9.1987, 86/13/0080, betreffend Mitgliedschaft bei einer ärztlichen Fachvereinigung).

1416Soweit die im § 4 Abs. 9 EStG 1988 genannten gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der freiwilligen Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände als Betriebsausgaben nicht gegeben sind, stellen die Leistungen des Steuerpflichtigen an den Berufs- und Wirtschaftsverband nicht abzugsfähige Spenden dar (VwGH 23.11.1962, 0114/61).

5.5.11.3.2 Einschränkung der Abzugsfähigkeit dem Grunde nach

1417Der Berufs- und Wirtschaftsverband, an den Beiträge gezahlt werden, die als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, muss sich

  • sowohl nach der Satzung

  • als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung

  • ausschließlich oder überwiegend

  • mit der Wahrnehmung der betrieblichen und/oder beruflichen Interessen seiner Mitglieder

befassen.

1418Die im § 4 Abs. 9 EStG 1988 angeführten Merkmale, nämlich Satzung, tatsächliche Geschäftsführung sowie Ausschließlichkeit, entsprechen den für das Vorliegen der Gemeinnützigkeit iSd § 34 BAO notwendigen Voraussetzungen. Insoweit ist daher die hiezu ergangene Judikatur sinngemäß anzuwenden.

5.5.11.3.3 Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Höhe nach

1419Der Höhe nach ist die Abzugsfähigkeit derartiger Beiträge insoweit beschränkt, als es sich um Beiträge in angemessener statutenmäßig festgesetzter Höhe handeln muss. Dies bedeutet, dass sie in einer Höhe geleistet werden, die dem Verband zwar die Wahrnehmung der beruflichen und betrieblichen Interessen seiner Mitglieder ermöglicht, nicht jedoch der Finanzierung nicht damit zusammenhängender Zwecke dient. Bei Verbänden, die eine parteinahe Stellung haben, sind die Beiträge daher nur insoweit abzugsfähig, als sie in Bezug auf die Vertretung der unternehmerischen Interessen der Verbandsangehörigen angemessen sind.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
25.08.2015
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
§ 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VwGH 30.09.1987, 86/13/0080
VwGH 23.11.1962, 0114/61
VwGH 29.06.1995, 93/15/0104
Schlagworte:
Einkommensteuer - Freiwillige Beiträge - freiwilliger Beitrag - Berufsverbände - Wirtschaftsverbände - Berufsverband - Wirtschaftsverband - Interessensvertretungen - Interessensgemeinschaft - Betriebsausgabenbegriff - Mitgliedschaft - Betriebsausgaben - nicht abzugsfähige Spenden - Abzugsfähigkeit - Satzung - tatsächliche Geschäftsführung - Gemeinnützigkeit
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448