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Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.4 Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen
5.4.9 Weitere Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen

5.4.9.5 Schenkung

1221Bei derartigen Rechtsbeziehungen ist primär zu prüfen, ob die erforderliche Publizität vorliegt (). Werden die zivilrechtlichen Erfordernisse nicht erfüllt, berechtigt dies üblicherweise auch zur Annahme, dass wirtschaftlich kein Eigentumsübergang stattgefunden hat (). Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bedarf einer besonderen Prüfung und ist insbesondere in Fällen des Missbrauches von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts iSd § 22 BAO zu verneinen (; siehe hiezu Rz 1233, Stichwort "Schenkung"). Die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an nahe Angehörige unter Vereinbarung eines Fruchtgenussrechtes ist nicht ungewöhnlich ().

1222Eine Einschränkung des Fremdvergleiches ergibt sich insoweit, als zwischen Fremden idR keine Schenkungen erfolgen (). Allerdings ist bei einer unentgeltlichen Betriebsübergabe ein Fremdvergleich zulässig ().

1223Zur Frage von Abfertigungszahlungen bei Betriebsschenkungen siehe Rz 1167.

5.4.9.6 Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten

1224Diese bewirkt allein nicht, dass Einkünfte von vornherein beiden Ehegatten als zugeflossen gelten bzw. dass deshalb ein Gesellschaftsverhältnis besteht (). Erst der durch die Tätigkeit erzielte Vermögenszuwachs kann als jener Vermögenswert angesehen werden, auf den die Vereinbarung über die Gütergemeinschaft wirksam wird.

Ein Gütergemeinschaftsvertrag über das gegenwärtige und künftig zu erwerbende Vermögen führt nur zur Verwendung steuerrechtlich bereits zugeflossener Einkünfte, was bei Einkünften aus einer freiberuflichen Tätigkeit besonders augenscheinlich ist (; ). Auch bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb bewirkt eine Gütergemeinschaft nur unter der Voraussetzung, dass der andere Ehegatte im Betrieb mitarbeitet, ein Zufließen von Einkünften an beide Ehegatten bzw. eine Mitunternehmerschaft (; ), sofern sie über die Beistands- bzw. Mitwirkungspflicht nach bürgerlichem Recht hinausgeht und nach außen hin ausreichend in Erscheinung tritt (; siehe oben Rz 1142 ff). Führt eine Gütergemeinschaft zum Zufließen der Einkünfte an beide Ehegatten, kann dies grundsätzlich nur zu gleichen Teilen erfolgen. Ein Dienstverhältnis ist bei Bestehen eines Gütergemeinschaftsvertrages auszuschließen ().


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961



EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1233



EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1167






EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1142
Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448