5.4.8.2 Rechtsbeziehungen Gesellschafter-Geschäftsführer und Gesellschaft
1200Prinzipiell gelten die Ausführungen in Rz 1196 ff sinngemäß; im Folgenden werden Fälle, die konkret für Gesellschafter-Geschäftsführer Geltung haben, dargestellt.
1201Für die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer sind ebenso strenge Maßstäbe wie für die Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen anzulegen (; ); sie sind insbesondere auch für Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH und ihrem Ein-Mann-Gesellschafter (Geschäftsführer) von Bedeutung ().
1202Fremdunübliche Beziehungen bzw. Vertragsgestaltungen können daher zu verdeckten Ausschüttungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer führen (vgl. zB , 91/14/0152, betr. überhöhter Bezüge sowie und , jeweils betr. Pensionsrückstellung für entsprechende Ansprüche des geschäftsführenden Gesellschafters, wenn die Pensionszusage, auf welcher der Pensionsanspruch beruht, einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer nicht gemacht worden wäre; siehe hiezu ausführlich Rz 3391 ff).
1203Die Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen kann anhand eines äußeren und inneren Betriebsvergleiches beurteilt werden (, 96/15/0238, 96/15/0239). Es gibt hiebei keine festen Regeln. Beurteilungskriterien sind zB Art und Umfang der Tätigkeit, Ertragsaussichten des Unternehmens, Verhältnis des Geschäftsführergehaltes zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung sowie Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe (gesellschaftsfremden) Geschäftsführern für entsprechende Leistungen gewähren. Die Frage, ob einem fremden Geschäftsführer eine Entlohnung in gleicher Höhe oder unter gleichen Bedingungen gewährt worden wäre, ist eine auf Grund entsprechender Erhebungen in freier Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfrage (, 91/14/0152).
1204Eine fremdübliche Geschäftsführerentlohnung ist ohne Bedachtnahme auf eine allfällige Beteiligung an der Gesellschaft zu vereinbaren. Die Interessenslage zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer ist insoweit gegensätzlich, als die Interessen der Gesellschafter in der Ausschüttung eines möglichst hohen Gewinnes und jene des Geschäftsführers in einer möglichst hohen Entlohnung liegen. Die Grenze dieser divergierenden Interessen wird bei (teilweiser) Personenidentität von Gesellschafter und Geschäftsführer im Rahmen des Fremdvergleiches erkennbar, weil davon auszugehen ist, dass einander fremd gegenüberstehende Gesellschafter und Geschäftsführer ihre jeweilige Interessenslage bestmöglich wahrnehmen ().
1205Ein Mietvertrag zwischen einer GmbH und ihrem (alleinigen) Gesellschafter-Geschäftsführer ist dann fremdunüblich, wenn die Zahlungsmodalitäten nicht festgelegt sind ().
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Einkommensteuer |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448