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Richtlinie des BMF vom 05.06.2013, BMF-010203/0252-VI/6/2013
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.4 Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen
5.4.6 Mitarbeit im Betrieb des nahen Angehörigen

5.4.6.2 Dienstvertrag

5.4.6.2.1 Allgemeines

1148Ein Dienstvertrag, der gemäß § 47 EStG 1988 das Schulden der Arbeitskraft zum Inhalt hat, setzt das Vorliegen einer besonderen Vereinbarung voraus, die über die im Familienrecht begründete Mitwirkungspflicht hinausgeht (), dh. es müssen alle Merkmale eines echten Dienstverhältnisses vorliegen.

5.4.6.2.2 Publizitätswirkung

1149Obwohl Schriftlichkeit nicht unbedingt erforderlich ist, ist sie doch ein wesentliches Beweismittel. Der Anmeldung bei der Sozialversicherung sowie der Abfuhr von Lohnabgaben kann zwar Indizfunktion für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zukommen (vgl. auch ; ), doch ist zu beachten, dass idR gerade bei vorgetäuschten Verträgen formale Belange beachtet werden (vgl. betr. "Konstruktion" eines Dienstverhältnisses aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen ).

5.4.6.2.3 Inhalt der Vereinbarung

1150Die wesentlichen Vertragsinhalte müssen eindeutig festgelegt sein, was auch für abgrenzbare Gehaltsbestandteile gilt (vgl. , betr. Bilanzgeld bzw. , betr. Überstundenpauschale). Somit ist zB ein Dienstvertrag, der die wöchentliche Arbeitszeit nur in einem ungefähren Ausmaß und keine Bestimmungen über die Vergütung allfälliger Mehrarbeit beinhaltet, nicht anzuerkennen.

Eine familienhafte Mitarbeit etwa als Ausfluss der ehelichen Mitwirkungspflicht darf nicht Vertragsgegenstand sein, was zB bei der Beantwortung von Telefonanrufen durch die Ehegattin angenommen werden kann (, betreffend einen Arzt sowie , betr. einen Politiker; gilt gleichermaßen aber auch für andere Berufsgruppen).

1151Widersprüchliche Angaben über den Vertragsinhalt führen idR zur Nichtanerkennung der Vereinbarung (, betrefffend ursprüngliche Behauptung einer Ganztagesbeschäftigung und spätere Einschränkung auf Halbtagesbeschäftigung).

Zahlungen für gelegentliche Hilfeleistungen, die im Hinblick auf den geringen Zeitaufwand nicht als Inhalt eines Arbeitsverhältnisses geeignet wären, sind nicht anzuerkennen (zB , betreffend Wartung des PKWs des Vaters; siehe auch Rz 1142 ff).

5.4.6.2.4 Fremdvergleich

1152Neben allgemein erforderlichen Kriterien (vgl. Rz 1138 ff) ist für die steuerliche Anerkennung der Vereinbarung weiters erforderlich, dass der nahe Angehörige eine sonst notwendige Arbeitskraft ersetzt ().

1153Ein Dienstvertrag hält etwa dann einem Fremdvergleich nicht stand, wenn keine Vereinbarung über Dienstbeginn und -ende, Qualifikation der Entgegennahme von Telefonanrufen als Bereitschaftsdienst oder Vollarbeitszeit sowie für den Fall besteht, dass die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit von der vereinbarten abweicht (, betreffend einen Politiker, der seine Ehegattin als Teilzeitbeschäftigte angestellt hatte; , betreffend für ein einziges Unternehmen tätigen EDV-Berater). Eine vom Steuerpflichtigen selbst behauptete Unterbezahlung naher Angehöriger spricht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ().

1154Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Gehaltshöhe sind vor allem auch durch die bei verdeckten Ausschüttungen heranzuziehenden Kriterien zu gewinnen (vgl. Rz 6116 ff), wobei vorrangig ein innerbetrieblicher Vergleich (; ) und sodann ein außerbetrieblicher Vergleich (, betr. Stellenangebot in einer Wirtschaftszeitung bzw. übliches Lohn-Gewinnverhältnis) herangezogen werden kann.

1155Wird ein Bezug vereinbart, der wesentlich über dem zwischen Familienfremden Üblichen liegt, ist der darüber liegende Betrag nicht abzugsfähig (vgl. ; siehe auch Rz 1129).

1156Ein sprunghaftes Ansteigen der Lohnbezüge ohne entsprechende Veränderung der Arbeitszeit deutet auf eine Unangemessenheit hin ().

1157Die Entlohnung hat sich an den Gesichtspunkten Qualität und Quantität der Arbeitsleistung zu orientieren (; ), wobei allerdings die Überprüfung der Höhe einer Entlohnung zwangsläufig mit gewissen Unschärfen verbunden ist (). Eine gewisse Toleranzgrenze bzw. Bandbreite ist daher zu berücksichtigen (). Eine wesentlich höhere Entlohnung des nahen Angehörigen mit kürzerer Vordienstzeit gegenüber jener eines fremden Angestellten mit längerer Vordienstzeit ist jedoch keinesfalls anzuerkennen (). Ebenso rechtfertigt auch das Argument einer besonderen Vertrauenswürdigkeit nicht eine wesentlich höhere Entlohnung (). Die (behauptete) laufende Erbringung von Überstundenleistungen in einem die arbeitsrechtlichen Höchstgrenzen übersteigenden Ausmaß ist ebenfalls nicht fremdüblich.

1158Dem für die Berufsgruppe anzuwendenden Kollektivvertrag ist bei einer derartigen Prüfung im Rahmen der amtswegigen Sachverhaltsermittlungspflicht eine entscheidende Bedeutung beizumessen, wobei auch die Einstufung in die richtige Verwendungsgruppe zu prüfen und darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit sich die Entlohnung fremder Dienstnehmer daran orientiert (). Die Höhe eines fremdüblichen Arbeitslohnes muss zwar nicht mit der im Kollektivvertrag festgelegten übereinstimmen, es ist jedoch davon auszugehen, dass sie grundsätzlich nicht darunter liegen wird ().

1159Werden sämtliche Angestellte über dem Kollektivvertrag entlohnt, ist - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - auch das in gleicher Höhe darüber liegende Gehalt des Angehörigen anzuerkennen.

1160Eine Lohnfortzahlung an die geschiedene Ehegattin nach Verzicht auf ihre Arbeitsleistung ist fremdunüblich und nicht durch den Betrieb veranlasst ().


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988









EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1142
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1138






EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1129









EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6116 ff
Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448