TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.4 Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen

5.4.5 Rückwirkende Parteienvereinbarungen

1141Diese sind im Steuerrecht ganz allgemein gesehen nicht zu beachten (VwGH 18.12.1973, 0979/72; VwGH 3.5.1983, 82/14/0277; VwGH 25.3.1999, 96/15/0079); umso mehr ist ihnen daher bei Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen die Anerkennung zu versagen. Dabei ist jedoch eine Differenzierung zwischen einer - in keinem Fall zu berücksichtigenden - rückwirkenden Gestaltung und einer unter der Voraussetzung der Fremdüblichkeit anzuerkennenden bloßen späteren Fixierung eines nachgewiesenermaßen tatsächlich bereits früher abgeschlossenen Vertrages vorzunehmen.

Beispiele aus der Judikatur für rückwirkende Vereinbarungen:

Rückwirkende Änderung der Gewinnaufteilung bei einer Mitunternehmerschaft selbst bei Bezug auf den Beginn des noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres (VwGH 3.5.1983, 82/14/0277; VwGH 7.6.1983, 82/14/0230);

nachträglich behaupteter Mietvertrag, der mehr als zwei Jahre nicht verbucht wurde (VwGH 27.5.1987, 84/13/0221);

nachträgliche Aufstellung über erbrachte Leistungen in Verbindung mit der Bildung einer Rückstellung für nicht ausbezahlte Honorare aus einem Werkvertrag (VwGH 11.12.1990, 89/14/0109);

Erfassung von Werkvertragshonoraren erst bei Erstellung des Jahresabschlusses in einer Nachbuchungsliste nach Ermittlung des Gewinnes und Berechnung der Investitionsrücklage (VwGH 22.9.1999, 97/15/0005).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
22.03.2005
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
VwGH 18.12.1973, 0979/72
VwGH 03.05.1983, 82/14/0277
VwGH 25.03.1999, 96/15/0079
VwGH 07.06.1983, 82/14/0230
VwGH 27.05.1987, 84/13/0221
VwGH 11.12.1990, 89/14/0109
VwGH 22.09.1999, 97/15/0005
Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448