Richtlinie des BMF vom 13.03.2024, 2023-0.871.819
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.4 Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen

5.4.11 Rechtsfolgen eines unangemessenen Leistungsentgeltes

5.4.11.1 Mangelnde Leistungserbringung trotz Zahlung eines Leistungsentgeltes

1228Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 2Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 2Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 2Doralt/Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 2Doralt/Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 2Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 2Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 2Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 2Hübner-Schwarzinger/Kanduth-Kristen, Rechtsformgestaltung für Klein- und Mittelbetriebe, 2. Aufl. (2016)Novosel/Rindler in GS Arnold, Die GmbH & Co KG, 2. Aufl. (2016)In einem derartigen Fall werden keine oder keine nennenswerten - allenfalls auf familienhafter Mitarbeit beruhende - Leistungen erbracht. Das dennoch bezahlte Leistungsentgelt ist zur Gänze nicht abzugsfähig. Anwendungsfälle sind insbesondere als Dienst- oder Werkverträge bezeichnete Vereinbarungen. Stellt ein naher Angehöriger für von ihm angeblich erbrachte Buchhaltungsleistungen Honorare in Rechnung, so ist die Aufforderung des Betriebsprüfers nach einer Demonstration seiner Fähigkeiten am PC zur Prüfung eines möglichen Scheingeschäftes zumutbar (VwGH 9.12.2004, 99/14/0135).

5.4.11.2 Unangemessen hohes Leistungsentgelt

1229In einem derartigen Fall wird ein im Verhältnis zur konkret erbrachten Leistung zu hohes - einem Fremden in dieser Höhe nicht gewährtes - Leistungsentgelt ausbezahlt, was bei allen Arten von Rechtsbeziehungen auftreten kann. Sofern die Vereinbarung überhaupt die ansonsten erforderlichen Kriterien erfüllt, hat dies zu einer Kürzung des unangemessenen Entgeltes zu führen (VwGH 5.10.1982, 82/14/0006; VwGH 6.4.1995, 93/15/0064), wobei sich die Angemessenheit bspw. an gesetzlich vorgegebenen Entgelten oder Honoraren orientieren kann (VwGH 20.11.1990, 89/14/0090). Bei der Beurteilung der Angemessenheit eines Lohnaufwandes ist jedoch eine gewisse Bandbreite bzw. Toleranzgrenze zu berücksichtigen (VwGH 13.12.1989, 93/14/0056).

Beispiel 1 (siehe hiezu auch VwGH 26.1.1999, 98/14/0095):

Die bei ihrem Ehegatten angestellte Ehegattin bezieht als Ordinationshilfe ein Gehalt, das um 25% über jenem einer weiteren eine vergleichbare Tätigkeit ausübenden Angestellten liegt. Sofern die Gattin keine über eine Ordinationshilfe hinausgehende Qualifikation aufweist (was zB bei einer Diplomkrankenschwester, die ua. auch Blutabnahmen oder Impfungen durchführt oder bei einer Zusatzausbildung als medizinisch-technische Assistentin der Fall wäre), ist das Gehalt auf das Niveau der eine vergleichbare Tätigkeit ausübenden weiteren Angestellten zu reduzieren. Bei Vorhandensein der angeführten Zusatzqualifikationen ist eine Anerkennung eines höheren Gehaltes zwar unbedenklich, eine wesentliche Überschreitung des Gehaltes einer Angestellten mit einer derartigen Qualifikation führt aber ebenfalls wieder zur Nichtanerkennung des unangemessen hohen Gehaltsteiles.

Beispiel 2 (siehe hiezu auch VwGH 20.11.1990, 89/14/0090):

Für die erfolgreiche Vermittlung eines Liegenschaftsverkaufes werden bei der Ermittlung der Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft an einen nahen Angehörigen 14% des Verkaufspreises als Vermittlungsprovision gezahlt. Nach der Verordnung über Ausübungsregeln für Immobilienmakler wären insgesamt lediglich 6% des Kaufpreises als Höchstprovision zulässig.

Es hat daher eine Reduktion der Provision auf einen Betrag zu erfolgen, der den verordnungsmäßig vorgegebenen Höchstsatz nicht übersteigen darf.

5.4.11.3 Unangemessen niedriges Leistungsentgelt

1230Eine derartige Vereinbarung führt zu unterschiedlichen Rechtsfolgen:

  • Ist das Entgelt derart niedrig, dass es nur noch taschengeldähnlichen Charakter aufweist, ist es steuerlich überhaupt nicht anzuerkennen (vgl. etwa VfGH 27.9.1985, B 253/79; VwGH 19.12.1990, 87/13/0053).

  • Ist das Entgelt zwar unangemessen niedrig, liegt betragsmäßig aber über einem Taschengeld, ist es bei sonstiger steuerlicher Unbedenklichkeit der Vereinbarung in Höhe der tatsächlichen Auszahlung anzuerkennen. Eine Korrektur eines derartigen Entgeltes dahingehend, dass Ausgaben oder Einnahmen (in fremdüblicher Höhe) fingiert werden, hat jedenfalls zu unterbleiben.

Beispiel:

Bei einem zwischen nahen Angehörigen abgeschlossenen Dienstvertrag im Stundenausmaß der Normalarbeitszeit werden folgende Entgelte vereinbart:

a) 70% des entsprechenden Kollektivvertrages;

b) 10.000 Euro jährlich.

Es ist wie folgt vorzugehen:

a) Anerkennung der Gehaltsaufwendungen in der tatsächlichen Höhe (kein Ansatz eines "angemessenen" - höheren - Kollektivvertragslohnes);

b) keine Anerkennung als Betriebsausgaben, da von einem taschengeldähnlichen Charakter auszugehen ist.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
13.03.2024
Betroffene Normen:
§ 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448