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Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

5.4 Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen

5.4.1 Allgemeines

1127Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen sind darauf hin zu untersuchen, ob Steuerpflichtige durch eine Art "Splitting" ihre Steuerbemessungsgrundlage mittels Absetzung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten dadurch zu vermindern versuchen, dass sie nahen Angehörigen Teile ihres steuerpflichtigen Einkommens in Form von in Leistungsbeziehungen gekleideten Zahlungen zukommen lassen, mit deren Zufluss diese jedoch idR entweder gar keiner Steuerpflicht oder bloß einer niedrigeren Progression unterliegen.

In der Regel fehlt es nämlich bei derartigen Rechtsbeziehungen an dem zwischen Fremden üblicherweise bestehenden Interessensgegensatz, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert (vgl. ; ) und durch rechtliche Gestaltungen können steuerliche Folgen abweichend von den wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden (). Daher müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulassen. Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit einer Vereinbarung und das Nichterfüllen der entsprechenden Kriterien iSd Rz 1130 ff gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen ().

Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen muss eine Verlagerung privat motivierter Geldflüsse in einen steuerlich relevanten Bereich und somit eine sich zu Lasten der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auswirkende willkürliche Herbeiführung (, ) oder Vortäuschung () abgabenrechtlicher Wirkungen vermieden werden.

5.4.2 Tabellarischer Überblick über die Formen der Rechtsbeziehungen

1128


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Art der
Rechtsbeziehung
Wesentliche Erscheinungsformen
Verweis auf Abschnitt
Mitarbeit im Betrieb
Familienhaftes Verhältnis
5.4.6.1 Rz 1142 ff
Dienstverhältnis
5.4.6.2 Rz 1148 ff
Werkvertrag
5.4.6.3 Rz 1177 ff
Beteiligung am Betrieb
Mitunternehmerschaft
5.4.7.1 Rz 1181 ff
Echte stille Gesellschaft
5.4.7.2 Rz 1190 ff
Kapitalgesellschaft
Gesellschafter
5.4.8.1 Rz 1196 ff
Gesellschafter-Geschäftsführer
5.4.8.2 Rz 1200 ff
Sonstige Rechtsbeziehungen
Miet- und Pachtvertrag
5.4.9.1 Rz 1206 ff
Darlehensvertrag
5.4.9.2 Rz 1214 ff
Treuhandverhältnis
5.4.9.3 Rz 1217
Kaufvertrag
5.4.9.4 Rz 1218 ff
Schenkung
5.4.9.5 Rz 1221 ff
Gütergemeinschaft
5.4.9.6 Rz 1224

5.4.3 Anwenderkreis der Grundsätze

1129Als "nahe Angehörige", für welche die unten in Abschn. 5.4.4 angeführten Grundsätze anzuwenden sind, gelten insbesondere:


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 25 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961




EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1130



EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1142
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1148
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1177
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1181
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1190
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1196
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1200
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1206
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1214
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1217
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1218
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1221
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1224
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Abschnitt 5.4.4

















Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448