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Richtlinie des BMF vom 06.05.2021, 2021-0.103.726
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.3 Nachweis der Betriebsausgaben

5.3.5 Empfängerbenennung nach § 162 BAO

1109Die Abgabenbehörde kann vom Abgabepflichtigen, der Betriebsausgaben geltend macht, verlangen, den Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau zu bezeichnen (§ 162 Abs. 1 BAO). Die Behauptung, die Aufwendungen seien beim Empfänger nicht steuerpflichtig, befreit nicht von der Verpflichtung zur Empfängerbenennung (VwGH 14.5.1974, 0284/73).

Die Verweigerung der Empfängerbenennung stellt ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar (VwGH 27.11.2020, Ro 2020/15/0019).

Werden an Kunden Waren ohne Rechnungslegung ("Naturalrabatte") und ohne entsprechende Lagerabgangsbelege, aus denen die Empfänger dieser Lieferungen ersichtlich sind, geliefert, kann nur jener Wareneinsatz als Aufwand anerkannt werden, der durch (aufbewahrte) Lagerabgangsbelege ausgewiesen ist (VwGH 31.1.2001, 98/13/0156 betreffend Lieferungen von Waren an Apothekenunternehmungen als "Naturalrabatte").

5.3.5.1 Zweck der Bestimmung

1110Zweck der Bestimmung ist die Sicherung der Besteuerung jener Beträge beim Empfänger, die ein anderer steuermindernd als Betriebsausgabe absetzt (VwGH 2.3.1993, 91/14/0144; VwGH 28.5.1997, 94/13/0230). Eine schätzungsweise Ermittlung der Bemessungsgrundlagen kommt bei Anwendung des § 162 BAO nicht in Betracht (VwGH 31.1.2001, 98/13/0156).

5.3.5.2 Ermessensübung

1111Ob eine Aufforderung iSd § 162 BAO ergeht, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 3.6.1987, 86/13/0001). Eine Aufforderung zur Empfängerbenennung wäre rechtswidrig, wenn der Auftrag unverschuldet (VwGH 29.11.1988, 87/14/0203; VwGH 11.7.1995, 91/13/0154, 91/13/0186; VwGH 28.5.1997, 94/13/0230) offensichtlich unerfüllbar (VwGH 2.3.1993, 91/14/0144) ist.

1112In der Regel muss der Abgabepflichtige seine Geschäftsbeziehungen so einrichten, dass er die Person des Empfängers oder Gläubigers namhaft machen kann (VwGH 2.3.1993, 91/14/0144; VwGH 28.5.1997, 94/13/0230; VwGH 28.10.1997, 93/14/0073, 93/14/0099). Bei regelmäßig geringwertigen Einkäufen bei Privatpersonen kann es allerdings unzumutbar sein, die Verkäufer namentlich festzuhalten, wenn es um viele laufende Geschäfte geht (VwGH 29.11.1988, 87/14/0203).

1113Eine Unmöglichkeit zur Empfängerbenennung kann bei Diebstahl (VwGH 10.1.1958, 1176/56) oder unverschuldetem Verlust von Unterlagen vorliegen (VwGH 19.2.1965, 0044/64). Geschäftliche Rücksichtnahmen auf den Empfänger entheben den Abgabepflichtigen nicht von der Verpflichtung der Empfängerbenennung (zB VwGH 14.5.1974, 0284/73; VwGH 29.11.1988, 87/14/0203).

5.3.5.3 Förmliche Aufforderung zur Empfängerbenennung

1114Die ausdrücklich auf § 162 Abs. 1 BAO zu stützende Aufforderung ist eine verfahrensleitende Verfügung, die auch noch im Rechtsmittelverfahren erlassen werden kann (Bescheid gemäß § 94 in Verbindung mit § 244 BAO, VwGH 16.3.1988, 87/13/0252, 87/13/0253, 87/13/0254, 87/13/0255).

5.3.5.4 Zwingende Versagung der Anerkennung

1115Kommt der Abgabepflichtige einer gesetzmäßigen Aufforderung nach § 162 Abs. 1 BAO nicht nach, so dürfen die betreffenden Betriebsausgaben (Aufwendungen) nach § 162 Abs. 2 BAO nicht anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn die betriebliche Veranlassung unbestritten (VwGH 30.9.1998, 96/13/0017) und die Ausgabe tatsächlich getätigt (VwGH 7.6.1989, 88/13/0115) worden ist.

Die Rechtswirkungen der mangelnden Empfängerbenennung treten in dem Veranlagungszeitraum ein, in dem die fraglichen Aufwendungen angefallen sind, und nicht in dem Zeitraum, in dem die Aufforderung zur Empfängerbenennung erlassen oder ihr nicht entsprochen wurde (VwGH 27.11.2020, Ro 2020/15/0019).

1116Die Nennung bloß des Familiennamens (VwGH 25.11.1992, 89/13/0043), einer falschen (VwGH 30.9.1998, 96/13/0017) oder beliebigen Person (VwGH 17.11.1982, 81/13/0194, 82/13/0036, 82/13/0037), einer Firma in einer Steueroase (VwGH 13.11.1985, 84/13/0127) oder einer Briefkastengesellschaft (VwGH 11.7.1995, 91/13/0154, 91/13/0186), ohne die an diesen tatsächlich Beteiligten bekannt zu geben, kann die zwingende Versagung der Anerkennung nicht verhindern. Die Namhaftmachung einer nicht existenten GmbH bzw. deren nicht ausforschbare Kontaktperson stellt keine hinreichende Empfängerbenennung dar (VwGH 8.6.1988, 84/13/0069).

1117Hat der Steuerpflichtige darauf verzichtet, die Identität des Empfängers festzustellen, oder hat er falsche Angaben in Kauf genommen, so hat er sich die Versagung der Anerkennung als Betriebsausgabe selbst zuzuschreiben (VwGH 28.5.1997, 94/13/0230; VwGH 28.10.1997, 93/14/0073).

1118Die Abgabenbehörde kann in freier Beweiswürdigung trotz Namensnennung den Betriebsausgabenabzug versagen, wenn wichtige und maßgebliche Gründe dafür sprechen, dass die genannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der strittigen Beträge sind (VwGH 22.10.1991, 91/14/0032).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
06.05.2021
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise:
§ 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 94 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VwGH 14.05.1974, 0284/73
VwGH 31.01.2001, 98/13/0156
VwGH 02.03.1993, 91/14/0144
VwGH 28.05.1997, 94/13/0230
VwGH 29.11.1988, 87/14/0203
VwGH 11.07.1995, 91/13/0154
VwGH 28.10.1997, 93/14/0073
VwGH 10.01.1958, 1176/56
VwGH 19.02.1965, 0044/64
VwGH 16.03.1988, 87/13/0252
VwGH 30.09.1998, 96/13/0017
VwGH 07.06.1989, 88/13/0115
VwGH 25.11.1992, 89/13/0043
VwGH 17.11.1982, 81/13/0194
VwGH 13.11.1985, 84/13/0127
VwGH 08.06.1988, 84/13/0069
VwGH 22.10.1991, 91/14/0032
VwGH 27.11.2020, Ro 2020/15/0019
Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448