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Richtlinie des BMF vom 08.05.2025, EStR 2000, 2025-0.171.410
32 Einkünfte im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden (§ 107 EStG 1988)

32.9 Inkrafttreten

32.9.1 Anwendung des Steuerabzuges

8207uDer Steuerabzug ist bei Einkünften iZm der Einräumung von Leitungsrechten auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem erfolgen. Bei Einkünften iZm Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden ist der Steuerabzug auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem erfolgen. Der Vertragsabschluss ist nicht maßgebend; dementsprechend unterliegen Zahlungen, die nach den genannten Daten erfolgen, auch dann der Abzugsteuer, wenn ihnen ein Vertrag zugrunde liegt, der davor abgeschlossen worden ist.

32.9.2 Anwendung des § 107 EStG 1988 auf Veranlagungsfälle, die zum nicht rechtskräftig veranlagt waren

8207vNach § 124b Z 334 EStG 1988 ist § 107 Abs. 11 EStG 1988 in Bezug auf die Höhe der in der Veranlagung anzusetzenden Einkünfte (entweder 33% der Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer oder die durch Gutachten nachgewiesene Höhe) auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Jahressteuergesetz 2018 - JStG 2018, BGBl. I Nr. 62/2018, nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten anzuwenden. Die Kundmachung des JStG 2018 erfolgte am .

Dementsprechend sind alle am nicht rechtskräftig veranlagten Fälle, in denen Zahlungen von in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen (Infrastrukturbetreiber iSd Rz 8207e) erfolgt sind, nach Maßgabe des § 107 Abs. 11 Satz 2 EStG 1988 zu veranlagen.

Betroffen sind alle Veranlagungsfälle, in denen zum keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt. Dabei ist nicht bedeutsam, um welches Veranlagungsjahr es sich handelt oder ob eine Erklärung schon eingebracht wurde oder nicht. Das bedeutet:

  • Werden bzw. wurden Einkünfte für ein Jahr vor 2018 erklärt und lag am noch keine rechtskräftige Veranlagung für das betreffende Jahr vor, ist § 107 Abs. 11 zweiter Satz EStG 1988 anzuwenden.

  • Zahlungen des Jahres 2018 unterliegen im Rahmen der Veranlagung 2018 bereits dem § 107 Abs. 11 zweiter Satz EStG 1988.

Die Bemessungsgrundlage ist gemäß § 107 Abs. 11 Satz 2 EStG 1988 in derartigen Fällen:

  • 33% des (Netto)Auszahlungsbetrages als pauschale Bemessungsgrundlage oder

  • die tatsächlich vom Steuerpflichtigen durch ein Gutachten nachzuweisende Bemessungsgrundlage.

Siehe dazu auch Rz 8207s und Rz 5173.

Die Änderung der Rechtslage stellt keinen Grund für eine Wiederaufnahme oder eine Bescheidänderung gemäß § 299 BAO dar. Erfolgt eine Wiederaufnahme oder eine Bescheidänderung gemäß § 299 BAO in Bezug auf einen Veranlagungsfall, der am rechtskräftig war, kommt die Anwendung des § 107 Abs. 11 Satz 2 EStG 1988 nicht in Betracht.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 334 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 107 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 107 Abs. 11 Satz 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 107 Abs. 11 zweiter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise:
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8207e
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8207s
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5173
Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448