Richtlinie des BMF vom 06.05.2021, 2021-0.103.726
31 Zuzugsbegünstigung (§ 103 EStG 1998)
31.6 Verfahren zur Erteilung einer Zuzugsbegünstigung

31.6.2 Zuzugsbegünstigungsbescheid

8205eBearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 103Jakom/Marschner EStG, 2024, § 103Jakom/Marschner EStG, 2023, § 103Kirchmayr/Aumayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 103Kirchmayr/Aumayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 103Kirchmayr/Aumayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 103Kirchmayr/Aumayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 103Jakom/Marschner EStG, 2021, § 103Jakom/Marschner EStG, 2020, § 103Jakom/Marschner EStG, 2019, § 103Jakom/Marschner EStG, 2018, § 103Ritz/Koran, BAO Aufl. 7 § 20 BAORitz/Koran, BAO Aufl. 7 § 119 BAORitz/Koran, BAO Aufl. 7 § 93 BAOSchwarzenbacher in Binder/Kopecek (Hrsg), Personalentsendung in der Praxis, 2. Aufl. (2023)Jakom/Marschner EStG, 2022, § 103Über die Begünstigung wird bescheidmäßig abgesprochen.

Die Zuzugsbegünstigung wird bescheidmäßig für die gesamte Begünstigungsdauer gewährt. Bei Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen durch Anwendung eines pauschalen Durchschnittssteuersatzes ist auch die Höhe des Durchschnittssteuersatzes iSd § 5 Abs. 1 ZBV 2016 im Bescheidspruch anzuführen.

Die in § 6 ZBV 2016 genannten auflösenden Bedingungen müssen nicht im Bescheidspruch angeführt werden. Der Bescheidadressat soll jedoch an geeigneter Stelle auf die auflösenden Bedingungen hingewiesen werden ("obiter dictum").

8205fDie Zuerkennung der Zuzugsbegünstigung stellt eine Ermessensentscheidung ( § 20 BAO) dar. Innerhalb des Ermessensspielraumes sollen steueroptimierende Gestaltungsmöglichkeiten (zB Zuzug von Grenzgängern) ausgeschlossen werden. Abweisende Ermessensübung ist gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO zu begründen.

8205g § 6 Abs. 3 ZBV 2016 normiert die Umstände, unter denen die Zuzugsbegünstigung vorzeitig endet:

  • Die Zuzugsbegünstigung soll gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 ZBV 2016 enden, wenn sich herausstellt, dass der Antragsteller seinen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten ( § 119 Abs. 1 BAO) nicht nachgekommen ist und die Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

  • Sie endet weiters vorzeitig bei Wegzug oder Beendigung der für die Begünstigung maßgeblichen Tätigkeit (zB Spitzensportler, der nicht mehr international tätig ist). Ein Wechsel der Tätigkeit ist zulässig, solange die Voraussetzungen für eine Zuzugsbegünstigung weiterbestehen (zB Künstlerin, die eine Universitätsprofessur annimmt). Eine unverschuldete Unterbrechung der Tätigkeit (zB nach einem Unfall einer Abfahrtsrennläuferin) muss noch keine Beendigung der Tätigkeit bedeuten. Die Emeritierung eines Universitätsprofessors hat nur dann den Wegfall der Begünstigung zur Folge, wenn er seine Forschungs- und Publikationstätigkeit weitgehend einstellt.

  • § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 ZBV 2016 sehen zur Vereinfachung des Verfahrens das Vorliegen des öffentlichen Interesses jedenfalls in bestimmen Fällen vor. Auch in diesen Fällen soll die Zuzugsbegünstigung vorzeitig enden können; dementsprechend sieht § 6 Abs. 3 Z 4 ZBV 2016 als Endigungsgrund den Eintritt wesentlicher dem öffentlichen Interesse widersprechender Gründe vor. In einem wesentlichen Ausmaß schädlich können nur schwerwiegende Gründe (zB schwere Straftaten, nachhaltige Schädigung außenpolitischer Interessen) sein. Sollte dies bereits bei Antragstellung beim Finanzamt Österreich (bis 31.12.2020: Bundesminister für Finanzen) gegeben sein, ist keine Zuzugsbegünstigung zu gewähren.

  • § 6 Abs. 3 Z 5 ZBV 2016 verlangt die jährliche Vorlage eines Verzeichnisses ( § 7 Abs. 2 ZBV 2016) im Rahmen der Einkommensteuer- oder Arbeitnehmerveranlagung.

  • Schließlich hat der Steuerpflichtige gemäß § 6 Abs. 3 Z 6 ZBV 2016 die Möglichkeit, auf die Anwendung der Begünstigung zu verzichten. Dies wird insbesondere in jenen Fällen von Bedeutung sein, in denen die Zuzugsbegünstigung gegenüber der Regelbesteuerung zu keinem Vorteil führt. Die Ausübung dieser Option erfolgt im Rahmen der jeweiligen Jahresveranlagung; sie kann auch noch im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens ausgeübt werden. Maßgeblich ist die objektiv erkennbare Willensäußerung des Steuerpflichtigen.

8205hDie auflösenden Bedingungen gelten grundsätzlich vom Zeitpunkt des Eintritts des jeweiligen Ereignisses an. Lediglich im Falle der Verweigerung der Vorlage des Verzeichnisses iSd § 7 Abs. 2 ZBV 2016 und bei freiwilliger Beendigung gilt die auflösende Bedingung mit Beginn des betroffenen Jahres.

31.6.3 Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug

8205iDer Zuzugsfreibetrag kann gemäß § 62 Z 9 EStG 1988 beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
06.05.2021
Betroffene Normen:
§ 5 Abs. 1 ZBV 2016, Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 261/2016
§ 6 ZBV 2016, Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 261/2016
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 3 ZBV 2016, Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 261/2016
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 2 ZBV 2016, Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 261/2016
§ 7 Abs. 2 ZBV 2016, Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 261/2016
§ 2 Abs. 2 ZBV 2016, Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 261/2016
§ 62 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448