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Richtlinie des BMF vom 05.06.2013, BMF-010203/0252-VI/6/2013
2 Einkommen (§ 2 EStG 1988)

2.2 Liebhaberei

Beachte:

Seit 1990 wurden zwei Liebhabereiverordnungen erlassen (Verordnung BGBl. Nr. 322/1990 und Verordnung BGBl. Nr. 33/1993). Auf Basis des VfGH-Erkenntnisses vom 12. Dezember 1991, V 53/91, war jedoch die erste Liebhabereiverordnung ab 1990 anzuwenden. Hinsichtlich der Vorjahre ist nach wie vor die hiezu ergangene Rechtsprechung maßgeblich. Die Verordnung BGBl. Nr. 33/1993 ersetzt seit 1. Jänner 1993 die erste Liebhabereiverordnung. Die Liebhabereiverordnung wird durch die Liebhabereirichtlinien 2012 (LRL 2012, AÖF Nr. 52/2012) näher erläutert.

102Die Begriffe "Einkünfte" und "Einkommen" setzen eine Tätigkeit voraus, die von der Absicht des Steuerpflichtigen getragen ist, insgesamt eine wirtschaftliche Vermögensvermehrung zu erreichen. Die Sphäre der Einkommenserzielung soll von jener der Einkommensverwendung durch die Liebhabereibeurteilung abgegrenzt werden. Diese Abgrenzung hat anhand der Liebhabereirichtlinien 2012 (LRL 2012) zu erfolgen. Im Weiteren wird auf diese Richtlinien verwiesen.

Randzahl 103: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
05.06.2013
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012
Schlagworte:
Einkommensteuer - Liebhaberei - Voluptuar - Zufallsgewinne
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448