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Richtlinie des BMF vom 06.05.2021, 2021-0.103.726
29 Kapitalertragsteuer ( §§ 93 bis 97 EStG 1988)

29.8 Völkerrechtlich privilegierte Anleger

29.8.1 Diplomaten

29.8.1.1 Allgemeines

7779Mit diplomatischen, berufskonsularischen oder vergleichbaren Vorrechten ausgestattete Personen werden in Österreich nur nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht einer Besteuerung unterzogen ().

29.8.1.2 Unter "Diplomaten" fallender Personenkreis

7780Der solcherart begünstigte Personenkreis umfasst nicht nur im Diplomatenrang oder berufskonsularischen Rang stehende Beamte der in Österreich errichteten Botschaften, Konsulate und ständigen Vertretungen bei internationalen Organisationen ( Art. 34 der Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966, und Art. 49 Abs. 1 der Wiener Konsularkonvention, BGBl. Nr. 318/1969), sondern auch das nach Österreich entsandte administrative und technische Personal der Botschaften ( Art. 37 Abs. 2 der Wiener Diplomatenkonvention), der Berufskonsulate sowie die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder ( Art. 37 Abs. 1 der Wiener Diplomatenkonvention, Art. 49 Abs. 1 der Wiener Konsularkonvention).

7781Begünstigt sind ferner alle Beamten (einschließlich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder) der in Österreich errichteten internationalen Organisationen, die nach Maßgabe der bestehenden Amtssitzabkommen wie beschränkt Steuerpflichtige zu behandeln sind (Beamte, die nicht mit ihren Auslandseinkünften und -vermögenswerten besteuert werden dürfen).

29.8.1.3 Nachweis des Diplomatenstatus

7782Die Steuerfreistellung setzt eine entsprechende Nachweisführung voraus, die durch Festhalten der entsprechenden Nummern der vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarten und Überprüfung des Vorliegens eines ausländischen Reisepasses erfüllt werden kann.

29.8.2 Diplomatische und berufskonsularische Vertretungsbehörden

29.8.2.1 Allgemeines

7783Diplomatische und berufskonsularische Vertretungsbehörden sind nach Völkergewohnheitsrecht insoweit körperschaftsteuerfrei, als sie nur im Rahmen ihres amtlichen Aufgabenkreises in Österreich tätig sind. Sie unterliegen insoweit auch nicht der Kapitalertragsteuerabzugspflicht. Gleiches gilt für die ständigen Vertretungen ausländischer Staaten bei den in Österreich errichteten internationalen Organisationen.

29.8.2.2 Amtlicher Aufgabenkreis einer ausländischen Vertretungsbehörde

7784Der Kapitalertragsteuerabzug kann unterbleiben, wenn der Leiter der Vertretungsbehörde schriftlich bestätigt, dass die die steuerbefreiten Erträge abwerfenden Kapitalanlagen für den amtlichen Aufgabenkreis der Vertretungsbehörde benötigt werden (vgl. Abschnitt 3 Abs. 5 des Erlasses des 13 5911/1-IV/13/89, AÖF Nr. 142/1989).

29.8.2.3 Privilegierung anderer Einrichtungen ausländischer Staaten in Österreich

7785Andere Einrichtungen ausländischer Staaten in Österreich sind im Allgemeinen nicht begünstigt, es sei denn, dass solchen Einrichtungen Privilegien auf Grund besonderer Vorschriften gewährt wurden, wie etwa dem Französischen Kulturinstitut (BGBl. Nr. 220/1947), dem Lycée Français (BGBl. Nr. 44/1983) und der Amerikanischen Internationalen Schule (BGBl. Nr. 665/1991).

29.8.3 Internationale Organisationen

29.8.3.1 Allgemeines

7786Internationale Organisationen sind nach Maßgabe der in Betracht kommenden völkerrechtlichen Privilegienabkommen persönlich von der Körperschaftsteuer befreit. Diese Befreiung betrifft auch den Kapitalertragsteuerabzug. Gleiches gilt für internationale Organisationen, die unter das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, fallen, soweit ein solches Privileg durch eine auf der genannten gesetzlichen Ermächtigung beruhende diesbezügliche Regierungsverordnung zuerkannt worden ist.

29.8.3.2 Amtlicher Aufgabenbereich einer internationalen Organisation

7787Nach Maßgabe von Abschnitt 3 Abs. 4 des Erlasses des 13 5911/1-IV/13/89, AÖF Nr. 142/1989, kann der Kapitalertragsteuerabzug unterbleiben, wenn die über die Kapitalanlagen verfügungsberechtigten zwei Organisationsbeamten schriftlich bestätigen, dass die die steuerbefreiten Erträge abwerfenden Kapitalanlagen für den amtlichen Aufgabenkreis der privilegierten Einrichtung benötigt werden.

29.9 Nachversteuerung von nicht bestimmungsgemäß verwendeten Anteilen an einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung

7788Ist gemäß § 108g Abs. 5 EStG 1988 eine Nachversteuerung von Anteilen an einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung (Rz 7019b) vorzunehmen, haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der nachzuerhebenden Steuer die jeweilige Versicherung oder Mitarbeitervorsorgekasse.

Randzahlen 7789 bis 7900: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§§ 93 bis 97 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
Art. 34 Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966
Art. 37 Abs. 2 Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966
Art. 37 Abs. 1 Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966
Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977
§ 108g Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7019b
Schlagworte:
Einkommensteuer - völkerrechtlich privilegierte Anleger - Diplomaten - internationale Organisationen
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448