Richtlinie des BMF vom 13.03.2024, 2023-0.871.819
29 Kapitalertragsteuer ( §§ 93 bis 97 EStG 1988)
29.6 Befreiungen vom Kapitalertragsteuerabzug

29.6.3 Zwischenbankgeschäfte ( § 94 Z 3 EStG 1988)

7760Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 94Jakom/Marschner EStG, 2024, § 94Jakom/Marschner EStG, 2023, § 94Jakom/Marschner EStG, 2023, § 95Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 94Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 94Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 94Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 94Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 94Franke/Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 94Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 94Jakom/Marschner EStG, 2021, § 95Jakom/Marschner EStG, 2021, § 94Jakom/Marschner EStG, 2020, § 95Jakom/Marschner EStG, 2019, § 95Jakom/Marschner EStG, 2020, § 94Jakom/Marschner EStG, 2019, § 94Jakom/Marschner EStG, 2018, § 95Jakom/Marschner EStG, 2018, § 94Jakom/Marschner EStG, 2017, § 95Jakom/Marschner EStG, 2017, § 94Jakom/Marschner EStG, 2016, § 95Jakom/Marschner EStG, 2016, § 94Jakom/Marschner EStG, 2015, § 95Jakom/Marschner EStG, 2015, § 94Jakom/Marschner EStG, 2014, § 95Jakom/Marschner EStG, 2014, § 94Jakom/Marschner EStG, 2013, § 95Jakom/Marschner EStG, 2013, § 94Jakom/Marschner EStG, 2011, § 95Jakom/Marschner EStG, 2012, § 95Jakom/Marschner EStG, 2010, § 95Ritz/Koran, BAO Aufl. 7 § 29 BAOBearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 94Gläser, Handbuch der EU-Quellensteuer (2005)Marschner, Handbuch der Besteuerung von Kapitalvermögen (2012)Schuch, Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Wertpapierleihe, SWI 2/2023 S. 127Marschner, SWK-Spezial Besteuerung von Kapitalvermögen (2009)Marschner, Besteuerung von Kapitalvermögen nach dem KESt-ErlassJakom/Marschner EStG, 2022, § 94Jakom/Marschner EStG, 2022, § 95Voraussetzung für die Befreiung in persönlicher Hinsicht ist, dass sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner aus dem Geschäft eine inländische oder ausländische Bank ist. Die Qualifikation als Bank richtet sich nach den Grundsätzen des BWG. Zu den inländischen Kreditinstituten zählen ua. auch die Österreichische Nationalbank sowie die Bausparkassen, nicht hingegen Versicherungsunternehmen. Ausländische Banken sind ausländische Unternehmungen, die Bankgeschäfte im Sinne des BWG betreiben, sowie ausländische Noten-(Zentral-)Banken und ausländische Währungsbehörden.

Bankgeschäfte als Teilbereich

Bei Unternehmungen, die nur in einem Teilbereich Bankgeschäfte betreiben, sind Zwischenbankgeschäfte nur solche, die im Rahmen des bankgeschäftlichen Bereiches bei einer anderen Bank getätigt werden.

Von der Befreiung in sachlicher Hinsicht umfasst sind die im Rahmen von Zwischenbankgeschäften erzielten Erträge aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988, sowie im Rahmen von Zwischenbankgeschäften erzielte Substanzgewinne gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 und Einkünfte aus Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988. Von der Befreiung ausgenommen werden Beteiligungserträge iSd § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, deren Schuldner die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat. Werden daher im Rahmen von Zwischenbankgeschäften an ausländische Kreditinstitute inländische Portfoliodividenden bzw. dividendenähnliche Erträge (Substanzgenussrechte, Partizipationskapital iSd BWG) gezahlt, hat ein KESt-Abzug zu erfolgen, sofern nicht durch eine andere Bestimmung eine KESt-Befreiung vorgesehen ist (zB § 94 Z 2 EStG 1988).

Befreit sind auch Ausgleichszahlungen und Leihegebühren iSd § 27 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, die eine Bank als Verleiher oder Pensionsgeber eines Wertpapieres von einer anderen Bank als Pensionsnehmer bzw. Entleiher eines Wertpapieres erhält. Werden inländische Dividenden an ein Kreditinstitut als Ausgleichszahlung weitergeleitet, kommt die Befreiung nicht zur Anwendung. Für diese Zahlungen ist gemäß § 94 Z 3 zweiter Satz EStG 1988 ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen, wobei das die Ausgleichszahlung leistende Kreditinstitut zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtet ist.

29.6.4 Kapitaleinkünfte bei ausländischen Betriebsstätten von Kreditinstituten ( § 94 Z 4 EStG 1988)

7761Unter ausländischen Betriebsstätten von Banken sind rechtlich unselbständige Filialen inländischer Kreditinstitute im Ausland zu verstehen. Die Befreiungsbestimmung stellt auf den Betriebsstättenbegriff des § 29 BAO ab.

Die Befreiung umfasst Einkünfte aus Kapitalvermögen, das bei ausländischen Betriebsstätten von inländischen Kreditinstituten besteht.

Zu den Rechtsfolgen bei der Übertragung von Kapitalanlagen von Depots ausländischer Betriebsstätten auf Depots inländischer Betriebsstätten bzw. bei Umbuchung von Bankeinlagen bei einer Auslandsfiliale zu einer Inlandsfiliale siehe Abschnitt 20.2.2.5.3.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
13.03.2024
Betroffene Normen:
§ 94 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 94 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 94 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Befreiungen - Gläubiger-Schuldner-Identität - Beteiligungserträge - Rückerstattungsverfahren - Mutter-/Tochterrichtlinie - Missbrauchsverdacht - KESt-Erstattung - Offenkundige verdeckte Ausschüttungen - Zwischenbankgeschäfte - Auslandsfilialen - Befreiungserklärung - Pensionskasse - Veranlagungs- und - Risikogemeinschaft - Mitarbeitervorsorgekasse - Unterstützungskasse - Arbeitnehmerförderungsstiftung - unentbehrlicher Hilfsbetrieb - humanitäre Spendengelder - Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft - Zuwendungen von Stiftungen - Wegzug - internationale Finanzinstitutionen - Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln - beschränkt Steuerpflichtige
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448