29.5.8 Steuerreporting
29.5.8.1 Allgemeines
7752bFür Einkünfte, die ab dem Kalenderjahr 2025 zufließen, ist von den Abzugsverpflichteten nunmehr auf Verlangen des Steuerpflichtigen ein Steuerreporting zu erstellen. Die auf Grundlage von § 96 Abs. 5 EStG 1988 ergangene Steuerreportingverordnung ( SteuerreportingVO, BGBl. II Nr. 213/2024) legt dabei die genaue Darstellung, den Umfang und die Art der Übermittlung dieses Steuerreportings fest. Das Steuerreporting enthält sämtliche Einkünfte des Steuerpflichtigen einschließlich solcher, für die kein Verlustausgleich vorgenommen wurde (zB Zinsen aus Bankeinlagen, Einkünfte auf Gemeinschaftsdepots), wodurch der Nachweis dieser Einkünfte im Rahmen der Veranlagung - auch für Zwecke der Regelbesteuerungsoption gemäß § 27a Abs. 5 EStG 1988 - vereinfacht wird.
29.5.8.2 Ausstellende Abzugsverpflichtete und Adressaten des Steuerreportings
7752cSteuerreportings sind gemäß § 1 Abs. 1 SteuerreportingVO - anders als bisher die Verlustausgleichsbescheinigungen - von sämtlichen KESt-Abzugsverpflichteten auszustellen (zB auch von inländischen Emittenten von Forderungswertpapieren, sofern diese gemäß § 95 EStG 1988 zum KESt-Abzug verpflichtet sind). Ausgenommen sind jedoch inländische ausschüttende Gesellschaften, die die Kapitalertragsteuer unmittelbar einbehalten. Werden inländische Dividenden über ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ausbezahlt, erfolgt eine Aufnahme dieser Einkünfte im Steuerreporting der depotführenden bzw. auszahlenden Stelle.
7752dSteuerreportings sind gemäß § 1 Abs. 2 SteuerreportingVO nur für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen auszustellen. Dabei ist das Steuerreporting grundsätzlich personenbezogen zu erstellen, wobei § 2 Abs. 2 und 3 SteuerreportingVO folgende Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsieht:
Für Depots mit mehreren Depotinhabern (Gemeinschaftsdepots) sowie Und-/Oder-Konten (Gemeinschaftskonten) ist ein eigenes Steuerreporting (je Depot bzw. Konto) auszustellen. Kommt es unterjährig zu einer Änderung der Depotinhaberschaft (zB durch Ausscheiden oder Hinzutreten von Depotinhabern), ist das Steuerreporting zeitlich zu begrenzen. Für das Depot mit den geänderten Depotinhabern ist folglich ein eigenes, gesondertes Steuerreporting zu erstellen. Dabei ist jeweils der Zeitraum, der im Steuerreporting abgebildet wird, anzuführen. Entsteht durch Ausscheiden von Depotinhabern ein Einzeldepot, können die Einkünfte ab diesem Zeitpunkt auch in das depotübergreifende personenbezogene Steuerreporting einfließen, sofern keine andere Ausnahme vorliegt.
Für Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers betrieblichen Zwecken dienen oder treuhändig gehalten werden und die daher aufgrund von § 93 Abs. 6 Z 4 lit. a EStG 1988 nicht in den Verlustausgleich durch die depotführende Stelle miteinzubeziehen sind, ist ein gesondertes Steuerreporting auszustellen. Auch diese Ausnahme gilt gleichermaßen für Einkünfte aus Bankeinlagen, die auf als betrieblich deklarierten Konten oder Treuhandkonten (Ander-Konten) erzielt werden.
Für Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten kann gemäß § 2 Abs. 3 SteuerreportingVO ein gesondertes Steuerreporting ausgestellt werden.
Werden aufgrund der Ausnahmebestimmung für einen Steuerpflichtigen mehrere Steuerreportings erstellt, ist die Gesamtzahl der ausgestellten Steuerreportings für das jeweilige Kalenderjahr pro Kreditinstitut auf den Steuerreportings anzugeben ( § 2 Abs. 4 SteuerreportingVO).
29.5.8.3 Fristen
7752eGemäß § 1 Abs. 3 SteuerreportingVO ist das Steuerreporting dem Steuerpflichtigen immer spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zur Verfügung zu stellen (die ersten Steuerreportings sind bis zum März 2026 auszustellen und können für die Veranlagung 2025 herangezogen werden). Auf Verlangen des Steuerpflichtigen kann darüber hinaus eine Ausstellung der Steuerreportings immer für die vergangenen fünf Kalenderjahre erfolgen (jedoch frühestens für das Jahr 2025). Erfolgen durch nachträgliche Korrekturen Änderungen im Steuerreporting, sind diese ebenfalls in den Steuerreportings der folgenden drei Kalenderjahre zu vermerken.
Beispiel:
A erzielt in den Jahren X1 bis X7 bei der A-Bank Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem KESt-Abzug unterliegen. Er möchte im Jahr X8 die Steuerreportings heranziehen, um für die Jahre X1 bis X7 einen depotübergreifenden Verlustausgleich durchzuführen. Deshalb verlangt er am 3.2.X8 die Ausstellung der Steuerreportings für X1 bis X7. Die A-Bank muss ihm die Steuerreportings für die Jahre X3 bis X6 binnen angemessener Frist und das Steuerreporting für X7 bis spätestens 31.3.X8 zur Verfügung stellen. Die Steuerreportings für die Jahre X1 und X2 müssen von der Bank nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.
29.5.8.4 Inhalt und Darstellung
7752fDas Steuerreporting hat die für den Steuerpflichtigen relevanten Daten über die ihn betreffenden Geschäftsfälle und das für ihn verwaltete Kapitalvermögen, dessen Erträge dem Grunde nach einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, eines Kalenderjahres zu enthalten. Kapitaleinkünfte, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, sind nicht im Steuerreporting enthalten. Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten, für die gemäß § 27a Abs. 2 Z 7 EStG 1988 eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig tatsächlich einbehalten und abgeführt wird, sind im Steuerreporting aufzunehmen ( § 2 Abs. 1 Z 3 SteuerreportingVO).
Für Zwecke des Steuerreportings ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 SteuerreportingVO davon auszugehen, dass Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 3 bis 4a EStG 1988 nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden (Privatvermögensfiktion), weil diese Annahme auch der Berechnung des KESt-Abzuges gemäß § 93 Abs. 5 erster Teilstrich EStG 1988 zugrunde liegt. Für betrieblich deklarierte Depots siehe Rz 7752d.
Die Darstellung und Struktur des Steuerreportings ergibt sich aus Anlage 1 der SteuerreportingVO. Das Steuerreporting besteht aus vier Kategorien, die verpflichtend jeweils nur dann abzudrucken sind, wenn diese auch für den jeweiligen Steuerpflichtigen relevant sind, also dieser auch Einkünfte erzielt hat, die in die betreffende Kategorie fallen. Die Kategorien sind:
Sondersteuersatzbesteuerte Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 bis 4 EStG 1988 mit automatischem Verlustausgleich,
sondersteuersatzbesteuerte Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27 Abs. 4a EStG 1988 mit automatischem Verlustausgleich,
sondersteuersatzbesteuerte Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 bis 4 EStG 1988 ohne automatischen Verlustausgleich, und
sondersteuersatzbesteuerte Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27 Abs. 4a EStG 1988 ohne automatischen Verlustausgleich.
Werden beim selben Abzugsverpflichteten Einkünfte aus mehreren Kategorien (zB neben Einkünften aus Kryptowährungen auch andere Kapitaleinkünfte) erzielt, sind die einzelnen Kategorien auch gesondert auszuweisen.
7752gDas Steuerreporting hat zudem folgende einheitliche Hinweise zu enthalten, wie die angeführten Daten korrekt im Rahmen der Veranlagung aufzunehmen sind:
"Ein Steuerreporting ist grundsätzlich nur für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen auszustellen. Es sind nur Einkünfte enthalten, für die ein KESt-Abzug vorgenommen wurde. Im Regelfall entfaltet die Besteuerung dieser Einkünfte Endbesteuerungswirkung, dh. es besteht keine Verpflichtung, diese Einkünfte in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen. In bestimmten Fällen können KESt-pflichtige Einkünfte angefallen sein, die im Steuerreporting ausgewiesen werden und für die keine Endbesteuerungswirkung besteht. Diese sind in die Veranlagung zur Einkommensteuer aufzunehmen. Dies betrifft beispielsweise Einkünfte, bei denen der KESt-Abzug aufgrund pauschal ermittelter Werte gemäß § 93 Abs. 4 oder § 93 Abs. 4a EStG 1988 vorgenommen wurde.
Zusätzlich können weitere, nicht im Steuerreporting ausgewiesene Einkünfte aus Kapitalvermögen angefallen sein, bei denen es zu einer Veranlagungspflicht kommen kann (zB Fremdwährungskursgewinne, Erträge aus Altemissionen ohne Optionserklärung gemäß § 124b Z 186 EStG 1988, Privatplatzierungen oder derivative Erträge ohne freiwilligen KESt-Abzug).
Für Zwecke des KESt-Abzugs und damit auch für das Steuerreporting ist davon auszugehen, dass Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen nicht im Betriebsvermögen gehalten werden. Für Einkünfte, die dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind, geltende Sonderregelungen wurden daher im Steuerreporting nicht berücksichtigt.
Bei Gemeinschafts-, Treuhand- und betrieblich deklarierten Depots erfolgt gemäß § 93 Abs. 6 Z 4 EStG 1988 keine automatische Verrechnung von grundsätzlich ausgleichsfähigen positiven und negativen Einkünften. Unter "Weitere Angaben" kann daher kein Saldo ausgewiesen werden. Vielmehr werden die verrechenbaren positiven und negativen Einkünfte in voller Höhe dargestellt.
Neben dem vorliegenden Steuerreporting kann es in bestimmten Fällen zu dem Erfordernis von weiteren gesonderten Steuerreportings kommen (zB Trennung von Einzel- und Gemeinschaftsprodukten, Trennung von Einlagen- und Wertpapierprodukten, etc.).
Die im Steuerreporting angeführten Kennzahlen beziehen sich auf die in der Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen (E 1kv) angeführten Kennzahlen. In den einzelnen Zeilen werden die einzelnen Arten der Kapitaleinkünfte aufgelistet (Zeilen 1 bis 4 sowie 7 bis 10), inkl. Hinweis auf die korrekte Erfassung in der Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen (E 1kv), in den Spalten wird zu jeder Subeinkunftsart (noch vor Verlustverrechnung) angeführt, wie hoch die dafür abgeführte Kapitalertragsteuer und wie hoch die darauf entfallende ausländische Quellensteuer ist. Gesondert ausgewiesen werden Einkünfte iSd § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c EStG 1988 (insbesondere Dividenden) mit anrechenbaren Quellensteuern, die weniger als 15% betragen.
Auch realisierte Verluste werden in eigenen Zeilen (Zeilen 5 und 6) ausgewiesen sowie - korrespondierend zur abgeführten Kapitalertragsteuer bei positiven Einkünften - die im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs gutgeschriebene Kapitalertragsteuer als negativer Betrag. Ebenso wird in diesen Zeilen ausgewiesen, inwieweit sich durch eine automatische Verlustverrechnung das Ausmaß der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern reduziert hat.
Die letzte Zeile im Reporting stellt einen Saldowert aus allen anderen Zeilen dar, in denen die Summe der durch Verlustverrechnung bereits reduzierten Kapitalertragsteuer sowie die Summe der reduzierten angerechneten ausländischen Quellensteuer ausgewiesen wird. Diese Beträge können folglich nur dann in voller Höhe in die Einkommensteuererklärung übernommen werden, wenn alle im Rahmen des Steuerreportings angeführten Einkünfte in die Einkommensteuerveranlagung miteinbezogen werden. Zudem darf der als Saldo ausgewiesene Wert der anrechenbaren Quellensteuer nur dann ungekürzt in die Einkommensteuererklärung übernommen werden, wenn die mit Quellensteuer belasteten Einkünfte im Verlustausgleich im Rahmen der Veranlagung nicht verrechnet werden. Werden die Einkünfte verrechnet, darf eine darauf entfallende Quellensteuer nicht in der Kennzahl 984 angeführt werden.
Bei den im Steuerreporting angeführten ausländischen Quellensteuern handelt es sich stets um jene Quellensteuern auf ausländische Dividenden, die gemäß §§ 1 und 2 Auslands-KESt VO 2012 für Zwecke des KESt-Abzugs angerechnet wurden. Die Verrechnung von Quellensteuern erfolgt im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs durch den Abzugsverpflichteten nach dem Günstigkeitsprinzip. Demnach werden vorrangig Verluste mit den Einkünften verrechnet, auf die nach Anrechnung von Quellensteuern die höchste KESt-Belastung verbleibt.
Nähere Informationen können den Einkommensteuerrichtlinien 2000 des BMF entnommen werden (https://www.findok.bmf.gv.at)."
Dabei kann auf die Aufnahme von Textbestandteilen verzichtet werden, soweit diese im konkreten Fall jedenfalls keine Relevanz haben (zB der Hinweis zu Gemeinschafts-, Treuhand- und betrieblich deklarierten Depots, wenn kein solches vorliegt).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 96 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 27a Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Abs. 1 SteuerreportingVO, Steuerreportingverordnung, BGBl. II Nr. 213/2024 § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Abs. 2 SteuerreportingVO, Steuerreportingverordnung, BGBl. II Nr. 213/2024 § 2 Abs. 2 und 3 SteuerreportingVO, Steuerreportingverordnung, BGBl. II Nr. 213/2024 § 93 Abs. 6 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 4 SteuerreportingVO, Steuerreportingverordnung, BGBl. II Nr. 213/2024 § 1 Abs. 3 SteuerreportingVO, Steuerreportingverordnung, BGBl. II Nr. 213/2024 § 27a Abs. 2 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 1 Z 3 SteuerreportingVO, Steuerreportingverordnung, BGBl. II Nr. 213/2024 § 2 Abs. 1 Z 2 SteuerreportingVO, Steuerreportingverordnung, BGBl. II Nr. 213/2024 § 93 Abs. 5 erster Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Anlage 1 SteuerreportingVO, Steuerreportingverordnung, BGBl. II Nr. 213/2024 § 27 Abs. 2 bis 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 27 Abs. 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 93 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 93 Abs. 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 124b Z 186 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 93 Abs. 6 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Auslands-KESt VO 2012, BGBl. II Nr. 92/2012 § 2 Auslands-KESt VO 2012, BGBl. II Nr. 92/2012 |
Schlagworte: | Einkommensteuer |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448