Richtlinie des BMF vom 31.03.2023, 2023-0.039.376
27 Progressionsermäßigung und Sondergewinne (§§ 37, 38 EStG 1988)
27.10 Verteilung der Einkünfte auf drei Jahre ( § 37 Abs. 4 EStG 1988)

27.10.3 Beendigung der Verteilung (Z 7 und 8)

7396Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2024, § 37Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2023, § 37Petschnigg, Land- und Forstwirtschaft im EStR-Wartungserlass 2023, SWK 13-14/2023 S. 623Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2022, § 37In § 37 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 sind die Gründe taxativ aufgezählt, die zur Beendigung der Verteilung führen:

  1. Tod des Steuerpflichtigen. Noch offene Drittelbeträge sind in diesem Fall dem Erblasser zuzurechnen und die Steuer ist dem (den) Erben vorzuschreiben; eine Einbeziehung in die eigene Veranlagung des (der) Erben hat nicht stattzufinden (vgl. Rz 7369 zu § 37 Abs. 2 EStG 1988 und Rz 7399);

  2. Wegfall der Voraussetzung für die Verteilung (insbesondere genereller oder partieller Wechsel in die Vollpauschalierung) sowie Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Veräußerung oder Aufgabe der Betätigung, aus der zu verteilende Einkünfte stammen;

  3. Übertragung des Betriebes oder Teilbetriebes, aus dem zu verteilende Einkünfte stammen, im Wege einer Umgründung gemäß Art. III, Art. IV oder Art. V des Umgründungssteuergesetzes;

  4. Unentgeltliche Übertragung des Betriebes oder der Betätigung, aus der zu verteilende Einkünfte stammen;

  5. Widerruf des Antrages auf Verteilung durch den Steuerpflichtigen. Im Fall eines Widerrufs kann ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden;

  6. Nichterfüllung oder grob mangelhafte Erfüllung der Aufzeichnungsverpflichtung in Bezug auf die zu verteilenden Einkünfte (siehe dazu Rz 7391). Dies ist der Fall, wenn Aufzeichnungen, aus denen die Aufteilung hervorgeht, gar nicht vorhanden oder derart mangelhaft sind, dass das Finanzamt vertiefte Nacherhebungen anstellen muss, um die Ermittlung des vom Antrag auf Verteilung betroffenen Wertes nachvollziehen zu können. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung bei ansonsten ordnungsgemäßen Aufzeichnungen in Bezug auf die Verteilungseinkünfte stellt keinen Grund für eine Beendigung dar. Wird die Aufzeichnungsverpflichtung nicht oder grob mangelhaft erfüllt, hat das Finanzamt im Abgabenbescheid festzustellen, dass die Verteilung unterbleibt (sofern das erste Jahr der Antragstellung betroffen ist) oder endet; noch ausstehende Drittelbeträge sind in einem Gesamtbetrag im Jahr der Beendigung zu erfassen. Ein neuerlicher Antrag kann erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden.

7397Die Beendigung der Verteilung ist in den in Rz 7396 lit. a bis e genannten Fällen in der Steuererklärung des betreffenden Jahres bekannt zu geben. In den Fällen der lit. b bis e hat eine Bekanntgabe zu unterbleiben, wenn die Verteilung in Bezug auf Einkünfte aus einem anderen Betrieb als jenem, auf den sich der Beendigungsgrund bezieht, aufrecht bleiben soll. Das wäre zB der Fall, wenn ein Betrieb veräußert wird und für den anderen Betrieb die Verteilung aufrecht bleiben soll; in diesem Fall werden im Rahmen der weiterlaufenden Verteilung im Veräußerungsjahr und dem Folgejahr die Drittelbeträge aus dem veräußerten Betrieb normal erfasst.

Gleiches gilt für die Aufgabe einer Betätigung im Rahmen eines Betriebes (Betriebsteil), wenn für Einkünfte aus einer anderen Betätigung die Verteilung weiter aufrecht bleiben soll.

Beispiel:

Ein Landwirt betreibt Ackerbau und Viehzucht und nimmt die Gewinnverteilung auf drei Jahre in Anspruch. Später gibt er die Viehzucht auf. Für den Ackerbau soll die Verteilung aufrecht bleiben.

Eine Bekanntgabe der Beendigung hat zu unterbleiben.

7398Im Beendigungsjahr und dem Folgejahr erfolgt sodann der Ansatz der noch nicht erfassten Drittelbeträge aus den beiden Vorjahren. Diese Nacherfassung entspricht gegenläufig der Nichterfassung von Drittelbeträgen zu Beginn der Verteilung, da erst ab dem zweitfolgenden Jahr nach Beginn drei Drittelbeträge voll erfasst werden.

Bei Bekanntgabe der Beendigung (Ankreuzkästchen in der Steuererklärung) wird der Gesamtbetrag der noch ausstehenden drei Drittelbeträge jeweils zur Hälfte im Jahr der Beendigung und dem Folgejahr erfasst.

Auf Antrag kann der Gesamtbetrag der noch ausstehenden Drittelbeträge stattdessen auch zur Gänze im Jahr der Beendigung erfasst werden.

Um die Zusammenballung zu mildern, die in der Nacherfassung von Drittelbeträgen zusätzlich zur vollen Erfassung der Jahreseinkünfte besteht, ist zusätzlich eine besondere antragsgebundene Verteilung der noch offenen Drittelbeträge auf das Jahr der Beendigung und die drei Folgejahre vorgesehen. Sie führt zu einem vierjährigen Verteilungszeitraum und damit zu einer Verlängerung um zwei Jahre. Dementsprechend werden über einen entsprechenden Antrag in dem vierjährigen Verteilungszeitraum jeweils ein Viertel des Gesamtbetrages der offenen Drittel berücksichtigt.

Beispiel:

Im Jahr 1 wird die Verteilung beantragt, im Jahr 4 wird sie widerrufen.

In den Jahren 1 bis 7 werden folgende Einkünfte erzielt:


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Jahr 1: 12.000
Jahr 2: 10.500
Jahr 3: 15.000
Jahr 4: 18.000
Jahr 5: 15.000
Jahr 6: 13.000
Jahr 7: 14.000


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Jahr 1
Jahr 2
Jahr 3
Jahr 4
Jahr 5
Jahr 6
Ende
Jahr 7
1/3-Betrag aus Jahr 1
4.000
4.000
4.000
1/3-Betrag aus Jahr 2
-
3.500
3.500
1/3-Betrag aus Jahr 3
-
-
5.000
Betrag aus 4 bis 7
18.000
15.000
13.000
14.000
a) Zwei-Jahres-Verteilung
(Kein Verteilungsantrag)
6.7501)
6.7501)
b) Volle Erfassung
(Antrag gemäß Z 8 lit. a)
13.5002)
c) Vier-Jahres-Verteilung
(Antrag gemäß Z 8 lit. a)
3.3753)
3.3753)
3.3753)
3.3753)
Einkünfte
4.000
7.500
12.500
a) 24.750
b) 31.500
c) 21.375
a) 21.750
b) 15.000
c) 18.375
a, b) 13.000
c) 16.375
a, b) 14.000
c) 17.375

1) Die noch zu erfassenden Drittelbeträge, nämlich ein Drittel aus dem Jahr 2 (3.500) und zwei Drittel aus dem Jahr 3 (2*5.000) werden addiert (13.500). Der Gesamtbetrag ist jeweils zur Hälfte im Jahr 4 und 5 zu erfassen.

2) Der Gesamtbetrag aus den noch offenen Drittelbeträgen (13.500) ist auf Grund des diesbezüglichen Antrages zur Gänze im Jahr 4 zu erfassen.

3) Der Gesamtbetrag aus den noch offenen Drittelbeträgen (13.500) ist auf Grund des diesbezüglichen Antrages jeweils zu einem Viertel in den Jahren 4 bis 7 zu erfassen.

In Summe ergibt sich bei allen drei Varianten der gleiche Betrag.

Z 8 lit. b sieht vor, dass bei Beendigung im Folgejahr nach erstmaliger Verteilung der Gesamtbetrag aus den noch zu berücksichtigenden zwei Drittelbeträgen im Jahr der Beendigung zu erfassen ist. Damit soll in erster Linie einer missbräuchlichen Anwendung entgegengewirkt werden. Ein Verteilungsantrag, dem bereits im nächstfolgenden Jahr insbesondere ein Widerruf entgegensteht, kann daher nur eine Aufteilung der Versteuerung auf zwei Jahre bewirken.

7399Im Todesfall sind die (noch nicht erfassten) Einkünfte dem Erblasser zuzurechnen und die Steuer ist dem (den) Erben vorzuschreiben (Rz 7396). Ist das Todesjahr das der erstmaligen Verteilung folgende Jahr, ist der Gesamtbetrag aus den noch zu berücksichtigenden zwei Drittelbeträgen im Todesjahr zu versteuern. Ist das Todesjahr das zweitfolgende oder ein späteres Jahr, ist das dann mögliche Wahlrecht auf Vierjahresverteilung oder Vollerfassung der offenen Drittel von dem/den Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers auszuüben.

7400Wurde die Verteilung widerrufen und stirbt der Widerrufende in einem Folgejahr, ist der Erbe in Bezug auf die vom Erblasser gewählte Verteilung gebunden. Da die Verteilung bereits durch den Widerruf beendet wurde, begründet der Tod kein neuerliches Wahlrecht in Bezug auf die Verteilung.

Beispiel:

A widerruft die Gewinnverteilung bei der Veranlagung 2022 und wählt die Verteilung auf vier Jahre; zu berücksichtigen ist im Jahr 2022 daher ein Viertel der offenen Drittel. Im Jahr 2023 verstirbt A.

Die Wahl des A bindet den Erben B. In der Veranlagung des Jahres 2023 ist von A ein Viertel zu versteuern. B muss die restlichen beiden Viertel in den folgenden beiden Jahren versteuern.

Randzahlen 7401 bis 7500: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
31.03.2023
Betroffene Normen:
§ 37 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 37 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448