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Richtlinie des BMF vom 06.05.2021, 2021-0.103.726
27 Progressionsermäßigung und Sondergewinne (§§ 37, 38 EStG 1988)

27.10 Verteilung der Einkünfte auf drei Jahre ( § 37 Abs. 4 EStG 1988)

27.10.1 Anwendungsbereich (Z 1 bis 3)

7388Ab der Veranlagung 2020 können auf Antrag bestimmte Einkünfte gemäß § 21 EStG 1988 laufend auf drei Jahre verteilt angesetzt werden. Betroffen sind Einkünfte aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955, Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft und aus Bienenzucht sowie Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des § 50 des Bewertungsgesetzes 1955. Wird die Verteilung in Anspruch genommen, sind sämtliche in Betracht kommende verteilungsfähige Einkünfte in die Verteilung einzubeziehen.

Nicht zu verteilen sind Einkünfte aus Jagd iSd § 21 Abs. 1 Z 4 EStG 1988. Darunter fallen Jagdpachterlöse, Einkünfte aus Wildabschüssen und Einkünfte aus dem Verkauf von Wildbret.

7389Voraussetzung ist, dass diese Einkünfte durch Teilpauschalierung (Betriebsausgabenpauschalierung), reguläre Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt worden sind. Einkünfte, die durch Vollpauschalierung ermittelt werden, sind nicht verteilungsfähig. Werden in Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung Einkünfte durch Teilpauschalierung ermittelt, ist die Verteilung insoweit anwendbar (zB durch Teilpauschalierung ermittelte Einkünfte aus Forstwirtschaft bei einem im übrigen vollpauschalierten Betrieb).

7390Die Aufzählung der erfassten Produktionsbereiche wird durch eine taxative Aufzählung von Einkünften ergänzt, die nicht erfasst sind ( § 37 Abs. 4 Z 2 EStG 1988), das sind insbesondere:

1.

Einkünfte, die idR ohnedies bereits einer Begünstigung unterliegen, insbesondere betriebliche Kapitaleinkünfte iSd § 27 EStG 1988, Einkünfte, die im Rahmen des § 37 EStG 1988 einer anderen Verteilungsregelung unterliegen oder Veräußerungsgewinne.

2.

Einkünfte aus nicht regelmäßig im Betrieb anfallenden Vorgängen, insbesondere Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken (zB gemäß § 1 Abs. 5 LuF-PauschVO 2015) und Einkünfte aus der Einräumung von Rechten (zB von Leitungsrechten). Einkünfte aus der laufenden Verpachtung von Betriebsvermögen sind verteilungsfähig (zB laufende Pachteinnahmen aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen).

3.

Einkünfte, die typischerweise keinen gravierenden Ertragsschwankungen ausgesetzt sind, wie Einkünfte aus Nebenbetrieben, Nebenerwerb und Nebentätigkeiten, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen oder zugekauften Urprodukten, aus dem Wein- und Mostbuschenschank und dem Almausschank.

7391Erfasst die Verteilung nicht sämtliche Einkünfte aus dem Betrieb, muss im Rahmen der Aufzeichnungen eine gesonderte Ermittlung der von der Verteilung erfassten Einkünfte erfolgen. Aus den Aufzeichnungen muss klar, das heißt ohne zusätzliche aufklärende Nacherhebungen durch das Finanzamt, erkennbar sein, welche Einkünfte in die Verteilung einbezogen wurden und wie sie ermittelt wurden. Die Nichterfüllung oder grob mangelhafte Erfüllung der Aufzeichnungsverpflichtung in Bezug auf die zu verteilenden Einkünfte führt zur Beendigung gemäß Z 7 lit. f (Rz 7396).

Eindeutig den zu verteilenden oder den nicht zu verteilenden Einkünften zuordenbare Betriebsausgaben sind zur Gänze dort zuzuordnen. Nicht eindeutig zuordenbare Betriebsausgaben (zB Sozialversicherungsbeiträge oder Schuldzinsen aus einem allgemeinen Betriebskredit) sind nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aus zu verteilenden und nicht zu verteilenden Einkünften aufzuteilen. Ist das nicht möglich, sind die nicht eindeutig zuordenbaren Betriebsausgaben zur Gänze bei den zu verteilenden Einkünften zu berücksichtigen (siehe die folgende Rz 7392).

7392Liegen verteilungsfähige und nicht verteilungsfähige Einkünfte vor, sind für sämtliche Betriebszweige/Tätigkeiten/Vorgänge des Betriebes die daraus erzielten Einkünfte den zu verteilenden oder den nicht zu verteilenden Einkünften wie folgt zuzuordnen:

1.

Vereinnahmte Pachtzinse, die im Rahmen der Teilpauschalierung gemäß § 15 Abs. 1 LuF-PauschVO 2015 gesondert zu erfassen sind, sind nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit den verteilungsfähigen oder den nicht verteilungsfähigen Einkünften zuzuordnen.

2.

Eindeutig zuordenbare Betriebsausgaben sind dem jeweiligen Betriebszweig/der jeweiligen Tätigkeit zuzuordnen, wie insbesondere:

a)

Bezahlte Pachtzinse gemäß § 15 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015; diese sind allein der Urproduktion zuzuordnen.

b)

Sozialversicherungsbeiträge für Nebentätigkeiten auf Grund eigenständiger Beitragsvorschreibung.

c)

Zuordenbare Schuldzinsen, zB für Wirtschaftsgüter, die eindeutig zuordenbar sind.

3.

Für nicht eindeutig zuordenbare Betriebsausgaben ist zu untersuchen, ob eine Zuordnung nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen möglich ist. Das betrifft insbesondere

a)

Ausgedingelasten.

b)

Schuldzinsen für Wirtschaftsgüter, die nicht eindeutig zuordenbar sind, oder aus einem allgemeinen Betriebskredit.

c)

Sozialversicherungsbeiträge für einen vollpauschalierten Betrieb mit teilpauschaliertem Betriebsteil.

Ist eine Aufteilung einer nicht eindeutig zuordenbaren Betriebsausgabe auf sämtliche zu beurteilenden Tätigkeiten nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen möglich, hat eine Aufteilung nach diesem Maßstab zu erfolgen.

4.

Ist eine Aufteilung gemäß Punkt 3 nicht möglich, hat die ausschließliche Zuordnung der Betriebsausgabe zu den zu verteilenden Einkünften zu erfolgen.

Beispiel 1:

Teilpauschalierung Landwirtschaft (Betriebseinnahmen 75.000 Euro), Teilpauschalierung Forst (Betriebseinnahmen 15.000 Euro) und Nebenerwerb (bäuerliche Direktvermarktung, Betriebseinnahmen 10.000 Euro).

Nicht eindeutig zuordenbar sind: Schuldzinsen (allgemeiner Betriebskredit) iHv 600 Euro und Zahlung für Ausgedinge iHv 800 Euro.

Die Aufteilung der nicht eindeutig zuordenbaren Betriebsausgaben nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen erfolgt im Verhältnis 90% (teilpauschalierte Einkünfte gesamt) zu 10% (Nebenerwerb). Daher sind

    • Schuldzinsen iHv 540 Euro (davon 450 Euro bei den Einkünften aus Landwirtschaft und 90 Euro bei den Einkünften aus Forst) sowie

    • das Ausgedinge iHv 720 Euro (davon 600 Euro bei den Einkünften aus Landwirtschaft und 120 Euro bei den Einkünften aus Forst)

bei den zu verteilenden Einkünften aus der Landwirtschaft und dem Forst zu berücksichtigen. Der restliche Anteil in Höhe von insgesamt 140 Euro ist den Einkünften aus Nebenerwerb zuzuordnen.

Ergebnis Jahr 1 (in Euro):


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a) Landwirtschaft
75.000
abzüglich pauschale Ausgaben (70%)
- 52.500
ergibt
22.500
abzüglich Schuldzinsen
- 450
abzüglich Ausgedinge
- 600
ergibt
21.450
davon 1/3 zu versteuern im Jahr 1
7.150


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b) Forst
15.000
abzüglich pauschale Ausgaben (hier: 30%)
- 4.500
ergibt
10.500
abzüglich Schuldzinsen
- 90
abzüglich Ausgedinge
- 120
ergibt
10.290
davon 1/3 zu versteuern im Jahr 1
3.430


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c) Nebenerwerb
10.000
abzüglich pauschale Ausgaben (70%)
- 7.000
ergibt
3.000
abzüglich Schuldzinsen
- 60
abzüglich Ausgedinge
- 80
ergibt
2.860

Beispiel 2:

Vollpauschalierung Landwirtschaft (Einkünfte 25.200 Euro), Teilpauschalierung Forst (Betriebseinnahmen 25.000), Nebenerwerb (Betriebseinnahmen 30.000 Euro).

Nicht eindeutig zuordenbar sind: Schuldzinsen (allgemeiner Betriebskredit) 600 Euro, Ausgedinge 800 Euro.

Zu verteilen sind nur die Einkünfte aus der Teilpauschalierung für den Forst. Bei der Vollpauschalierung ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen nicht möglich. Eine Aufteilung der nicht zuordenbaren Betriebsausgaben auf sämtliche Tätigkeiten ist nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen somit nicht möglich. Daher sind die nicht zuordenbaren Betriebseinnahmen den Einkünften aus der Teilpauschalierung für den Forst zur Gänze zuzuordnen.

Ergebnis Jahr 1 (in Euro):


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a) Landwirtschaft
25.200
b) Forst
25.000
abzüglich pauschale Ausgaben (hier: 30%)
- 7.500
ergibt
17.500
abzüglich Schuldzinsen
- 600
abzüglich Ausgedinge
- 800
ergibt
16.100
davon 1/3 zu versteuern im Jahr 1
5.366,67
c) Nebenerwerb
30.000
abzüglich pauschale Ausgaben (70%)
- 21.000
ergibt
9.000


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 37 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 30 Abs. 3 bis 7 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 50 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 21 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 37 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 37 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Abs. 5 LuF-PauschVO 2015, Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 125/2013
§ 15 Abs. 1 LuF-PauschVO 2015, Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 125/2013
§ 15 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015, Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 125/2013
Verweise:
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7396
Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448