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Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00
24. Rentenbesteuerung
24.7 Kaufpreisrente
24.7.2 Kaufpreisrente aus Anlass der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

24.7.2.2 Erwerb eines Einzelwirtschaftsgutes gegen Kaufpreisrente für ein Betriebsvermögen (siehe auch Rz 2453 ff)

7042Wird ein Einzelwirtschaftgut gegen Kaufpreisrente aus betrieblichen Gründen erworben, bildet der Rentenbarwert neben einer allfälligen Einmalzahlung, übernommenen Verbindlichkeiten und allfälligen sonstigen Nebenkosten die zu aktivierenden Anschaffungskosten. Hinsichtlich der Barwerte von Renten, die schon in einem vor dem endenden Wirtschaftsjahr enthalten waren, siehe Rz 2454. Der Rentenbarwert selbst ist zu passivieren und zu jedem Bilanzstichtag unter Anwendung des ursprünglichen Zinssatzes neu zu bewerten. Die jährliche Anpassung ist erfolgswirksam, die laufenden Rentenzahlungen sind sofort aufwandswirksam (). Eine Wertsicherungsklausel führt zwar zu einem höheren Rentenbarwert, aber nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten für das angeschaffte Wirtschaftsgut (); bei schwankenden Wertsicherungen ist die Bewertung wie bei gewinn- bzw. umsatzabhängigen Renten vorzunehmen. Erlischt die Rentenverpflichtung vorzeitig (zB wegen Tod des Rentenberechtigten), dann ist die Verpflichtung gewinnerhöhend aufzulösen (; ); eine Kürzung der gegen die Rente erworbenen Wirtschaftsgüter ist unzulässig (). Einmalzahlungen zur Ablösung der Rentenverpflichtung sind gegen die Rentenverpflichtung zu verrechnen. Eine Veräußerung oder Entnahme des gegen Kaufpreisrente erworbenen Wirtschaftsgutes hat auf die Behandlung der Rentenverpflichtung selbst keinen Einfluss.

7042aBei gewinn- oder umsatzabhängigen Renten ist der Rentenbarwert im Zeitpunkt der Begründung der Rentenverpflichtung zu ermitteln (). Verändert sich der Gewinn bzw. Umsatz, ist das imparitätische Realisationsprinzip bei der Barwertberechnung zu beachten. Davon nicht betroffen ist die Abzinsung oder die Wahrscheinlichkeit bei der Barwertberechnung. Sinkt in den Folgejahren die Rente infolge sinkender Gewinne bzw. Umsätze, dann bleibt der ursprüngliche Gewinn bzw. Umsatz die Grundlage für die Ermittlung des Rentenbarwertes. Steigt die Rente infolge steigender Gewinne bzw. Umsätze, dann ist die höhere Rente in die Berechnung des Barwertes einzubeziehen. Sinkt der Gewinn bzw. Umsatz in der Folge, dann darf für die Berechnung des Barwertes kein niedrigerer Umsatz bzw. Gewinn angenommen werden, als jener, der sich aus dem Ansatz der ursprünglichen Rente ergibt.

7043Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner liegen ab Überschreiten des Rentenbarwertes Betriebsausgaben vor, soweit sich die Rente auf Anlagevermögen (oder den Firmenwert) bezieht. Bezieht sich die Rente auf Umlaufvermögen, liegen sofort Betriebsausgaben vor. Bei Wegfall der Rentenschuld fällt, soweit sie Anlagevermögen betrifft, eine Betriebseinnahme im Jahr des Wegfalls in Höhe des Rentenbarwertes zum Wegfallszeitpunkt an (siehe auch Rz 7035 ff).

24.7.2.3 Veräußerung eines betrieblich genutzten Einzelwirtschaftsgutes gegen Rente

7044Bei Veräußerung eines Einzelwirtschaftgutes des Betriebsvermögens gegen Kaufpreisrente ist zunächst im Veräußerungszeitpunkt der Rentenbarwert in der Bilanz wie eine gestundete Kaufpreisforderung zu behandeln. Hinsichtlich der Barwerte von Renten, die schon in einem vor dem endenden Wirtschaftsjahr enthalten waren, gilt Rz 2454 sinngemäß. In den Folgejahren ist der Rentenbarwert neu zu berechnen. Die Anpassung ist erfolgswirksam; die einlangenden Rentenzahlungen sind Betriebseinnahmen. Wird der Betrieb später entgeltlich oder unentgeltlich mit Ausnahme des Rentenstammrechtes übertragen, liegt eine Entnahme in Höhe des zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen zu bilanzierenden Rentenbarwertes vor ().

7045Der Einnahmen-Ausgaben-Rechner hat im Jahr der Veräußerung des Wirtschaftsgutes Betriebsausgaben in Höhe des Buchwertes des veräußerten Wirtschaftsgutes, sofern das Wirtschaftsgut nicht dem Umlaufvermögen zuzurechnen war. Die darauffolgenden Renten sind ab der ersten Zahlung Betriebseinnahmen ().


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 2453
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 2454





EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7035
Schlagworte:
Einkommensteuer - gewinnabhängige Renten - umsatzabhängige Renten
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448