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Richtlinie des BMF vom 13.03.2024, 2023-0.871.819
23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988)

23.4 Rückzahlung auf Grund einer Kapitalherabsetzung ( § 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988)

23.4.1 Einordnung des § 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 in das geltende Einkommensteuerrecht

6907Die Erhöhung des Nominalkapitals einer Kapitalgesellschaft aus Gesellschaftsmitteln durch die Gewährung von Freianteilen bzw. Gratisaktien (= "Kapitalberichtigung") gilt als Ausschüttung, die nach § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988 befreit ist (siehe Rz 306 ff). Innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalberichtigung stellen Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung Beteiligungserträge gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dar.

23.4.2 Anwendbarkeit des § 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988

6908§ 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist ausdrücklich nur dann anwendbar, wenn es im Zuge der Kapitalherabsetzung zu einer "Rückzahlung" an den Gesellschafter kommt. Dies ist bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung nach §§ 182 ff AktG nicht der Fall.

6909Weiters ist § 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nur dann anwendbar, wenn die Kapitalerhöhung (auch) aus Gewinnrücklagen vorgenommen wurde. Sollten Gewinn- und Kapitalrücklagen in Nennkapital umgewandelt worden sein, gelten zuerst die umgewandelten Gewinnrücklagen als rückgezahlt. Den Gewinnrücklagen (aus dem Gewinn dotierte Rücklagen) stehen Rücklagen gleich, die ihre Gewinnrücklageneigenschaft (oder Bilanzgewinneigenschaft) iSd § 4 Abs. 12 Z 2 EStG 1988 zweiter Fall durch eine Umgründung verloren haben. Zur Behandlung der Rückzahlung nach § 4 Abs. 12 EStG 1988 sowie zur Erfassung einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf den Evidenzkonten siehe den Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass des BMF-010203/0309-IV/6/2017, BMF-AV Nr. 155/2017.

6910Eine Identität der Kapitalherabsetzung mit der seinerzeitigen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist für die Anwendung des § 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht erforderlich. Zur Behandlung der Anteilsinhaber nach Ablauf der Zehnjahresfrist siehe Rz 2609a.

23.4.3 Zehnjahresfrist

6911Die Frist von zehn Jahren beginnt am Tag nach der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch zu laufen. Die Nachversteuerung wird ausgelöst durch eine innerhalb von zehn Jahren ab dem Stichtag erfolgte Eintragung eines Herabsetzungs-Beschlusses im Firmenbuch.

Beispiel:

Kapitalberichtigung aus Gewinnrücklagen im Jahre 00 um 300.000 und im Jahre 05 um 200.000. Kapitalherabsetzung im Jahre 11 um 300.000. Die Kapitalberichtigung des Jahres 05 ist in Höhe von 200.000 nachzuversteuern. Eine Zuordnung der Kapitalherabsetzung zur Kapitalberichtigung des Jahres 00 ist nicht möglich. Die Nachversteuerung kann auch nicht in eine Einlagenrückzahlung gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 umgedeutet werden.

23.5 Anschaffung und Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (§ 32 Abs. 2 EStG 1988)

6912Die Anschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft stellt eine Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter dar ( § 32 Abs. 2 EStG 1988). Dies gilt sowohl für Mitunternehmerschaften als auch für vermögensverwaltende Personengesellschaften (siehe Rz 5912a). Daher liegen im Falle einer solchen Anteilsveräußerung - abhängig von der Art der der Personengesellschaft zuzuordnenden Wirtschaftsgüter - Einkünfte gemäß §§ 27, 30 oder 31 EStG 1988 vor.

23.6 Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen oder Sonderbetriebsvermögen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft (§ 32 Abs. 3 EStG 1988)

6913Übertragungen von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen und aus dem Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft oder vermögensverwaltende Personengesellschaft) sind nach Maßgabe von § 32 Abs. 3 EStG 1988 in einen Einlage- und einen Anschaffungsvorgang aufzuspalten: Soweit die übertragenen Wirtschaftsgüter dem Steuerpflichtigen nach der Übertragung in das Gesellschaftsvermögen anteilig im Sinne des § 32 Abs. 2 EStG 1988 nicht mehr zuzurechnen sind ("Fremdquote"), liegt eine Veräußerung vor. Soweit die übertragenen Wirtschaftsgüter dem Steuerpflichtigen auch nach der Übertragung weiterhin zuzurechnen sind ("Eigenquote"), kommt es nicht zu einer Realisierung stiller Reserven (Einlage bei Übertragung von Privatvermögen in Mitunternehmerschaften bzw. steuerneutraler Vorgang bei Übertragung von Sonderbetriebsvermögen und bei Übertragung auf vermögensverwaltende Personengesellschaften).

Siehe dazu näher Rz 5926 ff.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 182 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 306
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 2609a
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5912a
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5926 ff
Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448