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Richtlinie des BMF vom 05.06.2013, BMF-010203/0252-VI/6/2013
23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988)
23.2 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988

23.2.2 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988

6815Während bei der "Aufgabe einer Tätigkeit" diese endgültig nicht mehr ausgeübt wird, genügt für die "Nichtausübung einer Tätigkeit" ein zeitlich begrenztes Nichttätigwerden. Das Entgelt fällt unter die Steuerbegünstigung des § 37 EStG 1988, wenn die Entschädigung für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren geleistet wird ( § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988). Zur Steuerbegünstigung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 siehe bereits Rz 6804 ff und Rz 7369.

Unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 sind aber nur jene Entschädigungen zu subsumieren, die als Gegenleistung für die Aufgabe bzw. Nichtausübung der Tätigkeit gewährt werden (vgl. ). Das Element der Gegenleistung ist auch auf die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche anzuwenden.

6816Auch für Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 gilt, dass deren Höhe grundsätzlich durch die Höhe der entgangenen oder entgehenden Einnahmen begrenzt ist.

6817Im Unterschied zu Entschädigungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 fallen unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 vor allem freiwillige Leistungen.

6818Beträge, die dem Steuerpflichtigen für die Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebes, Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles gewährt werden, fallen unter § 24 Abs. 1 und 2 EStG 1988 und nicht unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988. Es ist nicht möglich, den Veräußerungsgewinn aufzuspalten (); § 24 EStG 1988 kommt der Anwendungsvorrang vor § 32 EStG 1988 zu.

6819Entschädigungen, die für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche geleistet werden, fallen ebenfalls unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988. Unter "Gewinnbeteiligung" versteht man die Teilnahme an Erträgnissen, die in einem Betrieb erwirtschaftet werden. Betroffen davon sind die seltenen Fälle, in denen eine Gewinnbeteiligung, die ohne Gesellschaftsrecht oder dergleichen besteht, gegen Zahlung einer Entschädigung aufgegeben wird (etwa bei selbständigen Mitarbeitern, deren Interesse an der Gewinnentwicklung des Betriebes gefördert werden soll und die die Möglichkeit besitzen, diese leistungsmäßig zu beeinflussen).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6804

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6804 ff

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7369
Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448