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Richtlinie des BMF vom 05.06.2013, BMF-010203/0252-VI/6/2013
23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988)
23.2 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988

23.2.1 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988

6810Eine Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 setzt den Ausgleich eines durch den Ausfall von Einnahmen unmittelbar verursachten Schadens voraus (; ); es muss ein bereits eingetretener bzw. unmittelbar drohender Schaden ausgeglichen werden ().

Das Entstehen von erhöhten Aufwendungen stellt keinen Einnahmenausfall dar; Zahlungen zum Zwecke des bloßen Kostenersatzes sind daher nicht unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zu subsumieren ().

Da der Schaden im Wegfall von steuerpflichtigen Einnahmen bestehen muss, sind Zahlungen, die Substanzverluste ausgleichen, ebenfalls nicht unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zu erfassen, und zwar selbst dann nicht, wenn mit dem Substanzverlust eine Ertragsminderung verbunden ist: Wird für die Wertminderung eines ertragbringenden Vermögens, die mit der Minderung künftiger Erträge einhergeht, eine Entschädigung geleistet, fällt diese nicht unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 (; ).

6811Da der Begriff der Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 den Ausgleich eines durch den Ausfall von Einnahmen unmittelbar verursachten Schadens voraussetzt, muss ein Kausalzusammenhang zwischen Entschädigung und dem durch den Entfall der Einnahmen eingetretenen Schaden vorhanden sein. Daher sind auch Entschädigungen für eine angestrebte, aber nicht zustande gekommene betriebliche Tätigkeit steuerpflichtig ().

6812Weiters ist es für die Qualifizierung einer Entschädigung als solche nach § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 erforderlich, dass sie für einen Schaden geleistet wird, der durch ungewöhnliche Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes liegen, verursacht ist. Ein Schaden liegt dann vor, wenn dieser ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen eintritt (; , ). Gleiches gilt, wenn der Geschädigte mit dem Schädiger eine Vereinbarung über die Entschädigung trifft (; ). Eine Entschädigung liegt weiters auch dann vor, wenn der Geschädigte am schadenstiftenden Ereignis zwar teilgenommen hat, aber nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Grund eines erheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druckes.

6813Die Höhe der Entschädigung ist grundsätzlich durch die Höhe der entgangenen oder entgehenden Einnahmen begrenzt. Bei der Entschädigung darf es sich nicht um eine Erfüllung im Rahmen eines bestehenden Rechtsverhältnisses handeln, sei es auch in Abänderung der vereinbarten Modalitäten (zB Nachzahlung, Abfindung, bloße Kapitalisierung), sondern es muss eine neue Rechtsgrundlage für die Entschädigung vorliegen. Als neue Rechtsgrundlage werden insbesondere Vertrag, gerichtlicher Vergleich und Gerichtsurteil anzusehen sein.

6814Krankengelder und vergleichbare Leistungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, die nicht auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen (diesfalls liegen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor), stellen Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar und unterliegen der jeweiligen Einkunftsart. Der für Entschädigungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 für das Gewähren der Steuerbegünstigung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 normierte Zeitraum von mindestens sieben Jahren gilt auch für Krankengelder und vergleichbare Leistungen ().


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:











Schlagworte:
Einkommensteuer - Versorgungseinrichtung
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448