20. Differenzkontrakt (contract for difference, CFD)
20..1 Allgemeines
6218dEin Differenzkontrakt ist ein derivatives Finanzinstrument, das in der Regel unverbrieft ist. Beim Differenzkontrakt verpflichten sich zwei Vertragsparteien zur Zahlung eines Barausgleichs, der sich aus der Differenz von Kauf- und Verkaufspreis des zugrundeliegenden Basiswerts ergibt. Insbesondere können Aktien, Anleihen, Devisen, Kryptowährungen, Rohstoffe oder Indizes als Basiswert herangezogen werden. Häufig werden Differenzkontrakte auch als Instrumente zur Absicherung von Preisschwankungen bzw. zur Sicherung eines stabilen Einkaufs-/Verkaufswertes in sehr volatilen Bereichen eingesetzt. Dabei ist es üblich, bei Abschluss des Geschäftes eine Sicherheitsleistung (Margin) zu leisten, die im Rahmen der Neubewertung angepasst wird und zu einer Nachzahlung oder Gutschrift führen kann. Die Gewinne bzw. Verluste aus dem Barausgleich stellen Einkünfte aus Derivaten iSd § 27 Abs. 4 EStG 1988 dar. Der Käufer erwirbt mittels Differenzkontrakt nicht den Basiswert, sondern beteiligt sich lediglich an dessen Kursentwicklung. Die Wertentwicklung des zugrundliegenden Basiswertes wird durch den Differenzkontrakt exakt abgebildet. Durch einen geringen Kapitaleinsatz und die dadurch erzielte Hebelwirkung partizipiert der Anleger stärker an der Wertentwicklung des Basiswertes.
Der Anleger kann auf steigende oder fallende Kurse des Basiswerts mit einem Kauf (Long-Position) oder Verkauf (Short-Position) setzen. Die Kurswerte von Differenzkontrakten werden als Verkaufskurs (für Short-Position) bzw. als Kaufkurs (Long-Position) angegeben. Die Differenz der beiden Positionen wird als Spread bezeichnet. Kauft ein Anleger einen Differenzkontrakt mit dem Hebel 10:1 (Long-Position), erzielt dieser bei einer Kurssteigerung des Basiswertes um 1% eine Kurssteigerung des Differenzkontraktes um 10%. Im Gegenzug resultiert ein Kursabstieg von 1% des Basiswertes in einer Kursminderung des Differenzkontraktes um 10%. Kontraktdifferenzen haben keine Endfälligkeit, somit kann der Anleger den Einstiegs- oder Ausstiegszeitpunkt selbst bestimmen.
20..2 Besteuerung
6218eDie Einkünfte aus unverbrieften Derivaten unterliegen gemäß § 27a Abs. 2 Z 7 EStG 1988 dem progressiven Steuersatz. Sie unterliegen nur dann dem besonderen Steuersatz, wenn eine in § 95 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 genannte Stelle eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig einbehält und abführt.
Empfangene Sicherheitsleistungen (Margins) sind aufgrund § 27a Abs. 3 Z 3 lit. a zweiter Teilstrich EStG 1988 erst in jenem Zeitpunkt zu versteuern, in dem der wirtschaftliche Erfolg aus dem Geschäft feststeht (vgl. auch Rz 6176).
20..3 Ausgleichszahlungen
6218fBei einem Differenzkontrakt können während des Haltens Ausgleichszahlungen (CFD cash adjustments) anfallen. Ein Beispiel hierfür wäre die Dividendenausgleichszahlung (dividend adjustments) sowie sämtliche Zahlungen, die sich aus Dividenden der Basiswerte ergeben. Bei einer Dividendenausschüttung eines Unternehmens fällt in der Regel dessen Aktienkurs und somit auch der Wert des Differenzkontraktes, der von dem erstgenannten Aktienwert abhängig ist. Um diesen Kursverfall beim Halter des Differenzkontraktes (in der Long-Position) auszugleichen, wird eine Dividendenausgleichszahlung an den Halter geleistet. Diese Ausgleichszahlung wird steuerlich als eine vorweggenommene (Teil-)Abwicklung eines Derivates angesehen und ist unter die Einkünfte aus Derivaten unter § 27 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 zu subsumieren (als Einkünfte aus der sonstigen Abwicklung bei sonstigen derivativen Finanzinstrumenten). Der Halter einer Short-Position eines Differenzkontraktes muss hingegen in dem oben erwähnten Fall eine Ausgleichszahlung leisten. Diese Ausgleichszahlungen stellen nachträgliche Anschaffungskosten dar.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 27 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 27a Abs. 2 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 95 Abs. 2 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 27a Abs. 3 Z 3 lit. a zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 27 Abs. 4 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6176 |
Schlagworte: | Einkommensteuer |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448