Richtlinie des BMF vom 13.03.2024, 2023-0.871.819
19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften
19.5 Veräußerung und Aufgabe eines Mitunternehmeranteiles
19.5.4 Ermittlung des Veräußerungsgewinnes

19.5.4.10 Negatives Kapitalkonto

5987Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 36Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 36Jakom/Ehgartner EStG, 2024, § 6Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2024, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2024, § 32Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2024, § 24Jakom/Peyerl EStG, 2024, § 23Jakom/Ehgartner EStG, 2023, § 6Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2023, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2023, § 32Jakom/Peyerl EStG, 2023, § 23Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2023, § 24Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 36Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 36Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 24Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 6Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 36Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 24Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 6Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 36Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 24Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 6Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 24Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 36Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 6Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 36Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 24Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 6Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 24Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 6Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 36Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 24Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 6Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2021, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2020, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2019, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2018, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2017, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2021, § 32Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2020, § 32Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2016, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2019, § 32Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2018, § 32Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2015, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2017, § 32Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2014, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2013, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2016, § 32Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2015, § 32Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2011, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2014, § 32Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2021, § 24Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2012, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2013, § 32Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2018, § 24Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2020, § 24Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2011, § 32Jakom/Peyerl EStG, 2021, § 23Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2019, § 24Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2017, § 24Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2012, § 32Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 23Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 23Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 23Jakom/Vock EStG, 2017, § 23Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2016, § 24Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2015, § 24Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2010, § 32Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2014, § 24Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2013, § 24Jakom/Vock EStG, 2016, § 23Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 23Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2011, § 24Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 23Jakom/Baldauf EStG, 2013, § 23Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2012, § 24Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 23Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2010, § 24Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 23Jakom/Laudacher EStG, 2021, § 6Jakom/Laudacher EStG, 2018, § 6Jakom/Laudacher EStG, 2019, § 6Jakom/Laudacher EStG, 2017, § 6Jakom/Laudacher EStG, 2020, § 6Jakom/Laudacher EStG, 2016, § 6Jakom/Laudacher EStG, 2014, § 6Jakom/Laudacher EStG, 2013, § 6Jakom/Laudacher EStG, 2015, § 6Jakom/Laudacher EStG, 2011, § 6Jakom/Laudacher EStG, 2012, § 6Jakom/Laudacher EStG, 2010, § 6Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 24Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 6Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 6Wassermeyer/Richter/Schnittker, Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, 2. Aufl. (2015)Kanduth-Kristen/Fattinger, Verwertung in der Insolvenz (2015)Erich/Feuchtinger/Rauch/Manauer, Betriebsübertragungen kompakt (2007)Thunshirn/Podovsovnik/Arsenijevic in Thunshirn, Die Immobilien-Ertragsteuer, 3. Aufl. (2018)Kapferer/Hofer, Vermögensnachfolge im Steuerrecht (2017)Blasina, Der schmale Grat zwischen zulässiger Gestaltung und Missbrauch, BFG journal 4/2013 S. 128Hübner-Schwarzinger/Kanduth-Kristen, Rechtsformgestaltung für Klein- und Mittelbetriebe, 2. Aufl. (2016)Fritz, Die Kommanditgesellschaft, Band 1, 2. Aufl. (2023)Fritz, Die Kommanditgesellschaft, Band 1, 2. Aufl. (2023)Studera/Thunshirn, Handbuch Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftstransaktionen (2013)Rauth, Betriebsaufgabe und -übertragung von freien Berufen (2018)Fattinger in Poltsch/Bertl/Fraberger/Reckenzaun/Isola/Petsch, Praxishandbuch Insolvenzabwicklung (2016)Fraberger/Papst/Pilz/Pilz in Poltsch/Bertl/Fraberger/Reckenzaun/Isola/Petsch, Praxishandbuch Insolvenzabwicklung (2016)Hübner-Schwarzinger, Die Highlights des UmgrStR-Wartungserlasses 2015 (III), SWK 8/2016 S. 471Hirschler/Sulz/Oberkleiner, Geglückte Einbringung der atypisch stillen Mitunternehmeranteile oder Firmenwertabschreibung, BFG journal 6/2018 S. 238Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, SWK-Spezial: Die Feststellungserklärung 2022 (2023)Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, SWK-Spezial Die Feststellungserklärung 2021 (2022)Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, SWK-Spezial Die Feststellungserklärung 2020 (2021)Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, SWK-Spezial Die Feststellungserklärung 2019 (2020)Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, SWK-Spezial: Die Feststellungserklärung 2022 (2023)Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, SWK-Spezial Die Feststellungserklärung 2021 (2022)Wolf/Geiger, SWK-Spezial Betriebsübertragungen kompakt, 3. Aufl. (2018)Bergmann, Handbuch Personengesellschaften, 2. Aufl. (2016)Trenkwalder/Nadlinger/Müller/Schneiderbauer/Tschurtschenthaler, Handbuch Unternehmensnachfolge (2016)Fritz-Schmied/Urnik/Bergmann, Handbuch Mitunternehmerschaften (2019)Fritz-Schmied/Urnik/Bergmann, Handbuch Mitunternehmerschaften (2019)Thunshirn/Podovsovnik/Arsenijevic , Die Immobilien-Ertragsteuer (2014)Thunshirn/Podovsovnik/Arsenijevic, Die Immobilien-Ertragsteuer, 2. Aufl. (2015)Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2022, § 36Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2022, § 32Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 23Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2022, § 24Jakom/Ehgartner EStG, 2022, § 6Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, SWK-Spezial: Die Feststellungserklärung 2023 (2024)Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, SWK-Spezial: Die Feststellungserklärung 2023 (2024)Gemäß § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 ist der Betrag des negativen Kapitalkontos, soweit er nicht aufgefüllt werden muss, jedenfalls als Veräußerungsgewinn bei Ausscheiden des Gesellschafters anzusetzen, und zwar unabhängig von eventuellen Haftungsbeschränkungen des Zivilrechts. Eine spätere Entlassung aus der Auffüllungsverpflichtung führt erst zu diesem Zeitpunkt zu nachträglichen Einkünften gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 (VwGH 03.09.2008, 2006/13/0167).

5988Scheidet der Gesellschafter ohne Zahlungen aus und übersteigen die auf seinen Mitunternehmeranteil entfallenden stillen Reserven samt Firmenwert das negative Kapitalkonto, liegt grundsätzlich eine unentgeltliche Übertragung vor (VwGH 2.12.1987, 87/13/0061; VwGH 27.5.1998, 94/13/0084).

19.5.4.10.1 Persönlich unbeschränkt haftender Gesellschafter

5989Der persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter (das sind Gesellschafter einer OG oder GesBR, Komplementäre einer KG) hat grundsätzlich sein negatives Kapitalkonto bei Ausscheiden aus der Gesellschaft auszugleichen. Dieser Ausgleich kann erfolgen durch

  • Ausgleichszahlungen an die Mitgesellschafter,

  • Verrechnung mit den auf seinem Gesellschaftsanteil ruhenden stillen Reserven und Firmenwert,

  • Beteiligung an der Tilgung von Gesellschaftsschulden.

5990Übersteigen die stillen Reserven und der Firmenwert insgesamt den Betrag des negativen Kapitalkontos, ergibt sich ein positiver Verkaufspreis. Der Veräußerungsgewinn besteht aus der Summe des negativen Kapitals und des Kaufpreises für den Gesellschaftsanteil abzüglich den Veräußerungskosten.

Beispiel:

Die Bilanz der AB-OHG hat folgendes Aussehen:


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Aktiva
Passiva
Buchwert
Teilwert
Buchwert
Teilwert
Anlagevermögen
800.000
1.600.000
Verbindlichkeiten
1.500.000
1.500.000
Umlaufvermögen
500.000
500.000
Kapital A
100.000
500.000
Kapital B
300.000
Kapital B
100.000
Summe
1.600.000
2.100.000
Summe
1.600.000
2.100.000

B scheidet aus und verkauft seinen Anteil um 100.000 S an den neu eintretenden C (keine Veräußerungskosten).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Veräußerungsgewinn des B:
Kaufpreis
100.000
negatives Kapital
300.000
Veräußerungsgewinn
400.000

5991Übersteigen die stillen Reserven und der Firmenwert den Betrag des negativen Kapitalkontos nicht, besteht insoweit eine Auffüllungsverpflichtung des ausscheidenden Gesellschafters. Ein Veräußerungsgewinn entsteht in Höhe der stillen Reserven zuzüglich des Firmenwertes. Wird auf die Auffüllung aus betrieblichen Gründen verzichtet, entsteht ein Veräußerungsgewinn in Höhe des negativen Kapitalkontos (außer der ausscheidende Gesellschafter muss mit der Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger rechnen). Einkünfte aus einem späteren Verzicht sind gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 als nachträgliche betriebliche Einkünfte zu berücksichtigen. Tritt beim ausscheidenden Gesellschafter Gewinnverwirklichung ein, wird er aber später wider Erwarten von Gesellschaftsgläubigern in Anspruch genommen, kann für ihn ein Verlust insoweit entstehen, als keine durchsetzbaren Ausgleichsforderungen gegenüber den anderen Gesellschaftern bestehen. Dieser Verlust ist im Rahmen des § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 im Jahr der Inanspruchnahme zu berücksichtigen (vgl. VwGH 04.02.2009, 2006/15/0151).

5992Das negative Kapitalkonto ist im steuerrechtlichen Sinne zu verstehen. Auszugehen ist vom gesamten steuerlichen Eigenkapital (Kapitalanteil in der Gesellschaftsbilanz zuzüglich Kapital in Sonder- und Ergänzungsbilanzen nach eventueller Auflösung von Rücklagen und Rückstellungen zu Gunsten des laufenden Gewinnes).

19.5.4.10.2 Beschränkt haftender Gesellschafter

5993Der beschränkt haftende Gesellschafter (idR Kommanditist oder unecht stiller Gesellschafter) hat das negative Kapitalkonto grundsätzlich nicht aufzufüllen. Übersteigen die stillen Reserven und der Firmenwert das negative Kapitalkonto, ist der Veräußerungsgewinn wie unter Rz 5989 ff dargestellt zu ermitteln.

5994Ist dies nicht der Fall, ist grundsätzlich ein Veräußerungsgewinn in Höhe des negativen Kapitalkontos anzusetzen. Der Erwerber (Alt- oder Neugesellschafter) hat die anteiligen stillen Reserven samt Firmenwert zu aktivieren; die Differenz zum übernommenen und fortzuführenden negativen Kapitalkonto ist kein Erwerbsverlust, sondern in Form eines Ausgleichs-(Korrektur-)Postens zu aktivieren, der gegen künftige Gewinnanteile des Erwerbers erfolgsmindernd aufzulösen ist.

Bei Betriebsaufgabe einer KG oder unechten stillen Gesellschaft hat der beschränkt haftende Mitunternehmer mit negativem Kapitalkonto in Höhe der Nichtauffüllungsverpflichtung einen Aufgabegewinn zu versteuern. Weil aber in diesem Fall endgültig feststeht, dass der Komplementär den Verlust zu tragen hat, ist ihm der Verlust in gleicher Höhe mit steuerrechtlicher Wirkung zuzurechnen (Verminderung seines Aufgabegewinnes oder Erhöhung seines Aufgabeverlustes).

Zum Kapitalkonto im steuerlichen Sinn zählt auch das Kapital in Sonderbilanzen (siehe Rz 5992). Ist dieses negativ, ist dieser Teil eines negativen Kapitalkontos von der Nachversteuerung gemäß § 24 Abs. 2 EStG 1988 aber nicht erfasst, weil diese Verluste vom Gesellschafter auch im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft persönlich zu tragen sind.

5994aBei einer KG führt die Eröffnung des Konkurses sowie die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens zur Auflösung der Gesellschaft ( § 131 Z 3 iVm § 161 Abs. 2 UGB). Die Auflösung der Gesellschaft bewirkt allerdings noch nicht das Ende der Gesellschaft, sie ist vielmehr abzuwickeln bzw. zu liquidieren. Solange die KG nicht abgewickelt ist, besteht sie unternehmensrechtlich fort. Im Unterschied zur stillen Gesellschaft (siehe Rz 5994b) lässt die Konkurseröffnung bzw. die Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens eine KG als Mitunternehmerschaft nicht untergehen (VwGH 22.11.2012, 2010/15/0026). Eine nach Konkurseröffnung bzw. Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abzuwickelnde Personengesellschaft ist ertragsteuerlich grundsätzlich wie eine werbende Gesellschaft zu behandeln. Dementsprechend hat bei den Gesellschaftern die Erfassung eines Veräußerungsgewinnes nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze des Einkommensteuergesetzes zu erfolgen. Die Erfassung des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten gemäß § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 hat daher zu erfolgen:

Variante 1:

Wird im Rahmen des Konkurses bzw. nach einer rechtskräftigen Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse die KG abgewickelt und stellt die Abwicklung eine Betriebsaufgabe gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 dar, hat die Erfassung des Veräußerungsgewinnes in dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die Aufgabehandlungen so weit fortgeschritten sind, dass dem Betrieb der KG die wesentlichen Grundlagen entzogen sind (vgl. VwGH 16.12.2009, 2007/15/0121). Sollte die Abwicklung keine Betriebsaufgabe iSd § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 darstellen, ist für die Erfassung des Veräußerungsgewinnes iSd § 24 Abs. 2 EStG 1988 der Zeitpunkt der Verteilung des Massevermögens maßgebend, da es jedenfalls damit zur Beendigung der Mitunternehmerschaft kommt (vgl. VwGH 21.02.1996, 94/14/0160).

Variante 2:

Im Konkursverfahren wird ein Sanierungsplan nach der Insolvenzordnung erfüllt. Da die Konkurseröffnung den Bestand der Mitunternehmerschaft nicht berührt, ist der Gewinn aus der Erfüllung des Sanierungsplanes anteilig den Gesellschaftern, somit auch dem Kommanditisten zuzurechnen.

5994bNach § 185 Abs. 2 UGB wird eine stille Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Dieser Auflösungsgrund kann nicht abbedungen werden. Mangels gesellschaftsrechtlicher Grundlage erlischt die stille Gesellschaft als Mitunternehmerschaft mit der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unternehmers, der Zeitpunkt der Leistung der Abschichtungszahlung ist unbeachtlich (VwGH 22.11.2012, 2010/15/0026). Dies gilt auch bei Vorliegen eines anderen Auflösungsgrundes nach § 185 Abs. 1 UGB (VwGH 22.11.2012, 2010/15/0026). Demnach endet die stille Gesellschaft dann, wenn die Erreichung des vereinbarten Zweckes unmöglich ist. Die stille Gesellschaft endet auch, wenn ein Insolvenzverfahren über den Unternehmensinhaber rechtskräftig mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.

Da die Mitunternehmerschaft somit mit Konkurseröffnung bzw. mit der rechtskräftigen Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse erlischt, hat zu diesem Zeitpunkt die Versteuerung der negativen Kapitalkonten der atypisch stillen Gesellschafter zu erfolgen (UFS 03.02.2011, RV/3852-W/10). Nach Konkurseröffnung eintretende Änderungen im Vermögensstand des Geschäftsinhabers haben keine Auswirkungen mehr auf den stillen Gesellschafter. Maßgebender Stichtag für die Auseinandersetzung ist der Auflösungsstichtag, das ist der Tag der Konkurseröffnung über den Unternehmer. Ein Gewinn aus dem Schuldnachlass ist daher nur dem Unternehmer zuzurechnen, nur er kann die Begünstigung des § 36 EStG 1988 in Anspruch nehmen (anders im Falle eines Schuldnachlasses im Rahmen der Erfüllung eines Sanierungsplanes nach der Insolvenzordnung, siehe Rz 5908a).

5994cEine Fortsetzung einer bereits (durch Konkurs) aufgelösten stillen Gesellschaft ist nicht möglich; es ist vielmehr ein neuer Gesellschaftsvertrag zu schließen, der mit dem ursprünglichen Vertrag ident sein kann bzw. die ursprünglichen Gesellschafter so stellen kann, als hätte die stille Gesellschaft fortdauernd bestanden.

Der Vereinbarung, die stille Gesellschaft "fortsetzen" zu wollen, kann angesichts der rechtlichen Tatsache, dass eine stille Gesellschaft während des Bestandes eines Konkursverfahrens nicht existieren kann, nur die Wirkung beigemessen werden, dass nach Konkursaufhebung eine neue stille Gesellschaft errichtet werden soll. Da die Gesellschaftsgründung keine rückwirkende Kraft entfalten kann, ist auch in diesem Fall der Gewinn aus dem Schuldnachlass nur dem Unternehmer zuzurechnen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
13.03.2024
Betroffene Normen:
§ 24 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Ausgleichsposten - Korrekturposten.
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448