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Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018
19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften
19.2 Gewinnermittlung, (Sonder-)Betriebsvermögen
19.2.1 Gewinnermittlung
19.2.1.3 Ebene der Gesellschafter

19.2.1.3.2 Einkünfte des Mitunternehmers

5859Die Einkünfte des Mitunternehmers setzen sich zusammen aus

  • dem Gewinnanteil auf Grund seiner Beteiligung zuzüglich

  • den aus der Sonderbilanz (Ergänzungsbilanz) abgeleiteten Sonderbetriebseinnahmen, das sind Vergütungen, die er von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat (§§ 21 Abs. 2 Z 2, 22 Z 3, 23 Z 2 EStG 1988), abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Sonderbetriebsausgaben.

Beispiel:

Am Gewinn/Verlust sowie an den stillen Reserven der X-KG sind der Komplementär A zu 75% und der Kommanditist B zu 25% beteiligt.

A vermietet der KG ein in seinem Sonderbetriebsvermögen befindliches Betriebsgebäude und erzielt dafür 2010 eine monatliche Miete von 600

An Ausgaben sind für A angefallen:

Gebäude-AfA 2010 2.000

Betriebskosten des Gebäudes 4.000

Von den Betriebskosten 2010 wurden im März 2011 1.000 bezahlt.

B ist auf Grund eines zivil- und sozialversicherungsrechtlich gültigen Dienstvertrages zugleich im Rahmen der X-KG nichtselbständig tätig; das Gehalt wird per 15. eines jeden Monates ausbezahlt, für 12/2010 erst am

Gehaltsaufwand lt. VuG-Rechnung 52.800

Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung 2.000

Vom in der UGB-Bilanz abgesetzten Bruttobezug des Kommanditisten B von 52.800 wurden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung von 2.000 einbehalten und abgeführt

In den Betriebsausgaben der KG findet sich eine Provisionszahlung von 10.000, deren Empfänger trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht genannt wird.

VuG-Rechnung der KG:


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Aufwand
Ertrag
laufender Aufwand
510.000
Ertrag
800.000
Miete an A
7.200
Gehalt an B
52.800
UGB-Gewinn 2010
230.000
800.000
800.000

Der Gewinn der Mitunternehmerschaft bzw. die Einkünfte der Mitunternehmer berechnen sich wie folgt:

Der unternehmensrechtlich ermittelte Gewinn von 230.000 ist zunächst um die gemäß § 162 BAO steuerlich nicht anzuerkennende Provisionszahlung von 10.000 zu erhöhen und auf die beiden Mitunternehmer entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen.

Die an A gezahlten Mieten von 7.200 sowie die Gehaltszahlungen an B von 52.800 stellen Vergütungen gemäß § 23 Z 2 EStG 1988 dar (Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter), und sind deren Gewinnanteilen zuzurechnen.

Als Sonderbetriebsausgaben sind bei A die geschuldeten (nicht Abflussprinzip) Betriebskosten und die AfA von 6.000 bei B, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bleiben Betriebsausgaben der Mitunternehmerschaft) von 2.000 in Abzug zu bringen:

Steuerlicher Gewinn der Mitunternehmerschaft:


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Gewinn laut Unternehmensrecht
230.000
Provision (§ 162 BAO)
+10.000
Sonderbetriebseinnahmen von A. u. B
+60.000
Sonderbetriebsausgaben A
-6.000
Sonderbetriebsausgaben B
-2.000
steuerlicher Gewinn der Mitunternehmerschaft
292.000

Einkünfte der Mitunternehmer A und B:


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Gewinnanteil A (75% von 240.000)
180.000
+Sonderbetriebseinnahmen
+7.200
-Sonderbetriebsausgaben
-6.000
steuerlicher Gewinn A
181.200
Gewinnanteil B (25% v. 240.000)
60.000
+Sonderbetriebseinnahmen
+52.800
-Sonderbetriebsausgaben
-2.000
steuerlicher Gewinn B
110.800


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448