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Richtlinie des BMF vom 21.12.2010, BMF-010203/0696-VI/6/2010
18 Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG 1988)
18.2 Ermittlung des Veräußerungsgewinnes (§ 24 Abs. 2 und 3 EStG 1988)

18.2.5 Überschuldeter Betrieb

5679Bei negativem Betriebsvermögen ist der Veräußerungserlös um das Minuskapital zu erhöhen (). Wird ein überschuldeter Betrieb lediglich gegen Schuldübernahme übertragen, stellen nur die übernommenen Schulden den Veräußerungserlös dar (). Das ohne weitere Gegenleistung übernommene negative Betriebsvermögen stellt in diesem Fall nach Abzug der Veräußerungskosten den Veräußerungsgewinn dar. Dies gilt jedoch nur im Falle einer entgeltlichen Übertragung.

5680Wird ein bloß buchmäßig überschuldeter Betrieb (die stillen Reserven einschließlich Firmenwert sind höher als die buchmäßige Überschuldung) zwischen nahen Angehörigen ohne Zahlung übertragen, liegt idR ein unentgeltlicher Erwerb vor (; ).

5681Ist der von einem nahen Angehörigen übernommene Betrieb nicht bloß buchmäßig, sondern wirtschaftlich (real) dergestalt überschuldet, dass stille Reserven und Firmenwert zur Deckung des Negativkapitals nicht ausreichen, dann ist davon auszugehen, dass die Übernahme der nicht im wahren Wert der Aktiven gedeckten Verbindlichkeiten aus außerbetrieblichen Gründen erfolgt; ein Veräußerungsgewinn entsteht in einem solchen Fall nur insoweit, als im übertragenen Betriebsvermögen stille Reserven einschließlich Firmenwert enthalten sind.

5681aWird ein überschuldeter Betrieb von einem fremden Dritten übernommen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Wert des übertragenen Betriebes jedenfalls dem Stand der Betriebsschulden entspricht, da Fremde einander in der Regel nichts zu schenken pflegen. Es liegt ein entgeltlicher Vorgang vor, der beim Überträger des Betriebes zu einem Veräußerungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert des Aktivvermögens und den übernommenen Betriebsschulden abzüglich allfälliger damit zusammenhängender Kosten führt. Dies gilt auch für negative Kapitalkonten übertragener Mitunternehmeranteile.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:
Einkommensteuer - Überschuldung - negatives Betriebsvermögen - nahe Angehörige.
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448