18.1.5.1.4 Betriebsaufgabe durch Verpachtung
5647Die Verpachtung eines Betriebes stellt idR für sich allein keine Betriebsaufgabe, sondern eine Art des Ruhens des Betriebes dar. Die Pachteinnahmen sind der entsprechenden betrieblichen Einkunftsart zuzuordnen, weil mangels Betriebsbeendigung die betriebliche Tätigkeit - wenn auch in geänderter Form - weiter andauert. Zur Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben siehe Rz 5152 f.
5648Eine Betriebsaufgabe in Verbindung mit der Verpachtung eines Betriebes ist dann zu unterstellen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalles objektiv darauf schließen lassen,
dass der Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen
oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr auf eigene Rechnung und Gefahr weiterzuführen und
keine bloße Betriebsunterbrechung (vgl. Rz 5638) vorliegt.
5649Die hohe Wahrscheinlichkeit ist an objektiven Kriterien zu messen. Den Bestimmungen des Pachtvertrages kommt dabei eine wesentliche Bedeutung zu. Die Mitteilung des Steuerpflichtigen an das Finanzamt, dass er den Betrieb aufgegeben hat, bewirkt zwar für sich keine Betriebsaufgabe, ihr kommt aber Bedeutung für die Frage zu, ob die diesbezügliche Absicht des Steuerpflichtigen nach außen zu erkennen gegeben worden ist. Einer nachträglichen Erklärung kommt keine Bedeutung zu, wenn die Umstände bei der Verpachtung nicht für eine Betriebsaufgabe sprechen (). Es ist nicht nötig, dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit wegen rechtlicher oder sachlicher Unmöglichkeit für immer ausgeschlossen ist (vgl. ; ; ; ).
Die Verpachtung eines Klienten-/Kunden-/Patientenstockes führt zu keiner Betriebsaufgabe, weil sich dieser zur Privatnutzung nicht eignet und daher nicht in das Privatvermögen überführt werden kann ().
5650Ist mit der Verpachtung eines Betriebes eine Betriebsaufgabe verbunden, zählen die Pachteinnahmen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (; ; ; ; ; ).
5651Die Indizien für bzw. gegen eine Betriebsaufgabe sind in ihrer Gesamtheit gegeneinander abzuwägen (Gesamtbildbetrachtung, ; ). Sprechen die Indizien für eine Betriebsaufgabe, so ist eine solche auch dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige zwar weiterhin in seinem Beruf tätig ist, aber in einer derart eingeschränkten Form, dass der Tätigkeit im Vergleich zur bisher ausgeübten praktisch keine Bedeutung mehr zukommt (, betr. Einstellung einer Arztpraxis bei weiter ausgeübter Tätigkeit als bloße Urlaubsvertretung für den Sohn sowie als unentgeltlicher Betreuer zweier Altersheime).
5652Indizien für eine Betriebsaufgabe aus Anlass der Betriebsverpachtung sind
der Abschluss des Pachtvertrages auf lange oder unbestimmte Zeit bei beiderseitigem Ausschluss der Kündigung (; ),
das Zurücklegen der Gewerbeberechtigung bzw. das Löschen der Firma im Firmenbuch (; ),
ein hohes Alter und ein schlechter Gesundheitszustand des Verpächters (; ; ),
(das Ansuchen um) die Zuerkennung einer Pension durch den Verpächter (; ),
die vertragliche Absicherung der Möglichkeit der Beendigung des Pachtverhältnisses zwecks Veräußerung des Bestandobjektes,
das Einlagern abmontierter Maschinen (),
das Einstellen der Produktion,
die Kündigung bzw. der Abbau der Arbeitnehmer (, ),
die Übergabe des Kundenstocks und des Firmenzeichens (),
das Vermieten der Betriebsräume in leerem Zustand (),
das Einräumen des wirtschaftlichen Eigentums an den Pächter durch den Verpächter,
das Einräumen eines Vorkaufsrechtes an den Pächter und eines Vorpachtrechtes an dessen Gattin im Falle seines Ablebens ().
5653Indizien gegen eine Betriebsaufgabe aus Anlass der Betriebsverpachtung sind
ein kurzfristiger (bestimmte Zeit) oder kurz aufkündbarer Pachtvertrag (; ; ),
eine Vereinbarung über die Rückübertragung des Betriebes (),
eine vertraglich vereinbarte Modernisierung des Betriebes durch den Verpächter (),
die Nichtübernahme der Verbindlichkeiten aus der Zeit vor Beginn des Pachtverhältnisses durch den Pächter (),
eine Vereinbarung über vorzeitige Auflösungsgründe (),
die Verkürzung der Pachtdauer bei Tod des Pächters (),
das Zurückbehalten von Lagerbeständen durch den Verpächter (),
ein relativ hoher Pachtzins (12% Umsatzbeteiligung) und umfangreiche Kontrollrechte bzw. die Möglichkeit der Einflussnahme des Verpächters (; ),
die Beratertätigkeit des Verpächters gegenüber dem Pächter (),
die Tätigkeit des Verpächters als Geschäftsführer des Pächters (),
das Beibehalten der Konzession oder der Protokollierung im Firmenbuch (),
das Aufrechterhalten der Verbindung zu den bisherigen Auftraggebern durch den Verpächter (, 2639/79; ),
die Betriebspflicht durch den Pächter (; ),
das Weiterführen des Betriebes auf Grund des dem Verpächter zustehenden Gewerberechtes in dessen Geschäftsräumen und mit dessen Einrichtung (),
das - wenn auch in eingeschränktem Maße - Weiterführen des Betriebes mit zurückbehaltenen Maschinen durch den Verpächter (),
die Vermietung eines Geschäftslokales an einen branchengleichen Unternehmer, der die noch vorhandenen Waren des Vermieters für dessen Rechnung laufend veräußert (),
das Fortführen des Betriebs durch den Verpächter in vergleichbarem, wenn auch eingeschränktem Umfang trotz Verpachtung des Betriebsgebäudes (),
die Möglichkeit des Rückkaufes des Inventars bzw. der vorhandenen Waren (; ),
die Verpflichtung des Pächters zum Ersatz verloren gegangener oder beschädigter Einrichtungsgegenstände bzw. Übergabe einer gleichwertigen Geschäftseinrichtung bei Ablauf des Pachtvertrages (; ),
ein an den Pächter gerichtetes Verbot, Einrichtungsgegenstände zu entfernen (),
die Überschuldung des Betriebes, unmoderne Ausstattung sowie eine andere unternehmerische Tätigkeit des Verpächters während der Pachtdauer stehen einer Weiterführung des Betriebes nach Ablauf der Pachtdauer nicht entgegen (; ).
Erwirbt ein Steuerpflichtiger einen Betrieb und verpachtet er diesen sogleich - auf ein Jahr befristet - an eine GmbH, bei der er selbst den Posten eines Geschäftsführers bekleidet, und wird der Betrieb schließlich nach dem einen Jahr an die GmbH veräußert, so gehören die Pachteinnahmen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Betriebes ist als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 EStG 1988 zu beurteilen ().
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Einkommensteuer |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448