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Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00
15 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988)

15.3 Land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe

5149Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb gilt gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 (und § 30 Abs. 8 BewG 1955) ein Betrieb, der einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb seiner Funktion nach zu dienen bestimmt ist. Näheres siehe Rz 4209 ff.

15.4 Land- und forstwirtschaftliche Nebenerwerbe und Nebentätigkeiten

5150Eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit ist eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist (). Näheres siehe Rz 4201 ff.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 30 Abs. 8 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4209

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4201
Schlagworte:
Einkommensteuer - Land- und Forstwirtschaft - Landwirtschaft
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448