14.2.2.2 ABC der nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung
Armbanduhr
4710Sie ist als Gegenstand des täglichen Lebens der privaten Lebensführung zuzurechnen ().
Ausbildungskosten
4711Siehe Rz 1350 f.
Autogenes Training
4712Aufwendungen für autogenes Training stellen nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung dar (). Siehe weiters LStR 2002 Rz 359. Dies gilt auch für vergleichbare Kurse und Seminare, deren Verwertung in der konkreten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann (vgl. zB auch , betreffend Neuro-Linguistik Programming einer Mathematiklehrerin sowie , beteffend Lehrgang in Supervision, Personal- und Organisationsentwicklung einer Lehrerin einer höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt).
Autoradio
4713Aufwendungen in Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Erwerb eines Autoradios sind nicht abzugsfähig, auch wenn das KFZ zu betrieblichen Zwecken verwendet wird; die betriebliche Mitveranlassung ist selbst bei Abhören des Verkehrsfunkes von untergeordneter Bedeutung (; ; ; ; ; ). Aufwendungen für den Einbau eines Autoradios in ein KFZ, das ausschließlich oder überwiegend von Arbeitnehmern benutzt wird, sind betrieblich veranlasst ().
Ballbesuch
4714Aufwendungen in Zusammenhang mit Ballbesuchen (zB Ballkleidung, Zuwendungen an das Komitee, Bewirtungskosten) fallen unter das Abzugsverbot (). Hinsichtlich politischer Funktionäre siehe LStR 2002 Rz 383a bis 383i.
Blumengeschenke
4715Keine Betriebsausgaben, wobei den Gründen, die einen Steuerpflichtigen veranlassen, solche Aufwendungen zu tragen, keine Bedeutung zukommt ().
Esoterikkurs
4716Siehe LStR 2002 Rz 359.
Fahrrad
4717Siehe Rz 1527.
Fernsehapparat
4718Aufwendungen dafür sind idR nicht abzugsfähig (; weiters ).
Fitness-Studio
4719Aufwendungen für ein Fitness-Studio sind grundsätzlich als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig. Bestimmten Berufsgruppen (zB Leistungssportlern, Mitwirkende bei Unterhaltungsdarbietungen) erwächst jedoch durch das erforderliche Training ein Aufwand, der deutlich über jenem liegt, der für die private Lebensführung noch als üblich zu bezeichnen ist. Wird diese Tätigkeit als Beruf ausgeübt und werden damit Einkünfte iSd EStG 1988 erzielt, stellen Aufwendungen für das Training abzugsfähige Aufwendungen dar (). Im Einzelfall wäre daher bei Geltendmachung derartiger Aufwendungen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass sich das von ihm absolvierte Trainingsprogramm deutlich von jenem unterscheidet, das auch einem allgemeinen Interessentenkreis angeboten wird.
Fotoapparat, Filmkamera
4720Derartige Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Betriebsausgaben liegen nur dann vor, wenn eine ausschließliche oder zumindest ganz überwiegend betriebliche Verwendung gegeben ist (). Die prinzipielle Nichtabzugsfähigkeit erstreckt sich auch auf entsprechendes Zubehör uÄ (; und , betr. Dia-Magazine sowie , betr. Projektionslampe - jeweils zu einem Lehrer ergangen).
Führerschein
4721Aufwendungen für den Erwerb des PKW- oder Motorradführerscheines sind grundsätzlich nicht abzugsfähig (; ). Aufwendungen für den LKW- oder Autobusführerschein sind dann abzugsfähig, wenn mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ein Zusammenhang besteht.
Gasthausverpflegung
4722Die dadurch anfällt, dass Mittagsheimfahrten aus zeitlichen Gründen nicht möglich sind, gehört zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung (; ).
Geburtstagsfeier
4723Aufwendungen für die eigene Geburtstagsfeier fallen unter das Abzugsverbot (; ).
Hallenbad
4724Auch bei einem Steuerpflichtigen, der den Zentralheizungsbau und das Wasserinstallationsgewerbe ausübt, stellt dieses notwendiges Privatvermögen dar (). Bei einem Arzt ist es entscheidend, ob das Hallenbad ausschließlich oder zumindest überwiegend zu Zwecken des ärztlichen Berufes errichtet wurde (). Hiebei ist das Ausmaß der tatsächlichen betrieblichen Nutzung entscheidungswesentlich (, ; ).
Haushaltsgeräte
4725Wirtschaftsgüter des privaten Lebensbereiches, wie zB Kühlschränke, Waschmaschinen usw. sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, außer sie werden ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich verwendet (; ).
Hörgerät
4726Analog zu den Aufwendungen für Sehbehelfe gehören auch solche für die Anschaffung, Reparatur und den Betrieb eines Hörgerätes zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebenshaltung (; ).
Internet
4727Siehe Rz 1564.
Karriereberatung
4728Erfolgt die Beratung nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquelle und ist die angestrebte Art der zukünftigen Tätigkeit noch ungewiss, liegen nichtabzugsfähige Aufwendungen vor ().
Kinderbetreuung, Kindergarten, Kindermädchen
4729Die diesbezüglichen Aufwendungen zählen zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung (; ; ; zur verfassungsmäßigen Unbedenklichkeit siehe ). Dies ist selbst dann der Fall, wenn eine entsprechende Kinderbetreuung eine Berufstätigkeit überhaupt erst ermöglicht. Analog zu den Aufwendungen für Nahrung und Unterkunft besteht nämlich kein Veranlassungszusammenhang zwischen Betreuungskosten und Berufsausübung. Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger Kinder hat, hat nämlich nicht mit seinem Beruf, sondern nur mit der Privatsphäre des Steuerpflichtigen zu tun. Betreffend außergewöhnliche Belastung siehe LStR 2002 Rz 901.
Kirchenbeitrag
4730Nichtabzugsfähiger Aufwand der Lebensführung (; weiters betreffend einen Pfarrer und Religionslehrer ; , 94/15/0201, 94/15/0202). Abzugsfähigkeit jedoch als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (siehe LStR 2002 Rz 558 bis 560).
Kleidung
4731Kleidung gehört regelmäßig zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung, was selbst dann gilt, wenn sie nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird (; ).
Beispiele:
bürgerliche Kleidung (vgl. ; weiters , betr. Hemden, Hosen, Krawatten eines Protokollbeamten im Bundeskanzleramt; , betr. weißes Hemd und schwarzen Anzug bei einem Richter; , betr. schwarzen Anzug bzw. Abendkleid eines Orchestermitgliedes;
modebewusste, elegante, geschmackvolle bzw. dezente Bekleidung (, betr. eine Modejournalistin);
Kleidung eines Sozialarbeiters zur Berücksichtigung eines "gewissen optischen Images" ();
Turnbekleidung eines Turnlehrers (); Trainingsanzüge, Tennisbekleidung, Turnhose und Sportschuhe sind auf Grund der gesellschaftlichen Entwicklung und des Modetrends der vergangenen Jahre als Kleidungsstücke anzusehen, die nicht nur von Hobbysportlern, sondern auch allgemein als Freizeitkleidung verwendet werden. Vom Aufteilungsverbot umfasste Aufwendungen sind also auch dann nicht steuerlich abzugsfähig, wenn sie - wie zB bei Turnlehrern - mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen ().
Kostüm eines Schauspielers mit privater Nutzbarkeit ();
typische Trachtenkleidung mit privater Nutzbarkeit (vgl. , betr. Trachtenanzug oder Dirndlkleid des Bedienungspersonals in Gastronomiebetrieben).
Kosmetika, Körperpflege
4732Grundsätzlich nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung (, betreffend Modejournalistin; , betreffend Schminke, Kosmetika, Friseur, Reinigung der Kontaktlinsen; , betreffend Kosmetika und Friseur einer Schauspielerin), jedoch abzugsfähig, insoweit Friseur- und Kosmetikaufwand in Zusammenhang mit der Anpassung des Äußeren an eine Bühnenrolle anfällt ().
Körperbehinderung
4733Aufwendungen zur Kompensation derartiger Beeinträchtigungen betreffen stets auch die allgemeine Lebensführung (). Aufwendungen zur Beseitigung einer Sprechbehinderung sind auch dann nicht absetzbar, wenn die Operation für die Weiterausübung der Tätigkeit unumgänglich notwendig war ().
Aufwendungen für die Begleitperson eines Behinderten stellen für Zeiträume der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Betriebsausgaben dar (, betreffend blinden Rechtsanwalt). Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchs (zB Prothesen, Rollstuhl eines Behinderten) sind hingegen auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie während der Berufsausübung benötigt werden ().
Kulturveranstaltung, Kinobesuch
4734Die in Zusammenhang mit dem Besuch derartiger Veranstaltungen stehenden Aufwendungen gehören auch bei Schauspielern, Kabarettisten, Musikern usw. zu jenen der privaten Lebensführung und sind somit nicht abzugsfähig (). Theaterkarten stellen bei gemischter Veranlassung einen unter das Aufteilungsverbot fallenden Mischaufwand dar und sind grundsätzlich nicht abzugsfähig; dies gilt nur in jenen Fällen nicht, in denen die private Veranlassung völlig in den Hintergrund tritt ().
Kunstwerke, Bilder
4735Werden Bilder von einem (sowohl selbständig als auch nichtselbständig tätigen) Arzt im Krankenhaus, in dem er Dienst verrichtet, angebracht, so ist damit ein Zusammenhang zwischen Bildern und Einkünften nicht erkennbar (). Siehe auch Rz 2264 ff.
Literatur
4736Dem Abzugsverbot unterliegt Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist (, unabhängig ob klassische Literatur, Belletristik, Comics oder Zeitschriftenmagazine; weiters ).
Beispiele:
Atlas (),
Belletristik-Werke (, betreffend AHS-Lehrer für Deutsch),
Bildband (, betreffend Architekten),
Brockhaus ua. Lexika (; ),
Comics (, betreffend Kabarettisten),
Fernsehillustrierte bei einem Rechtsanwalt, selbst wenn sie auch dazu dient, wartenden Klienten die Zeit zu verkürzen (),
Geschichte des Christentums (, betreffend Geografie- und Geschichtelehrerin),
Heimatbücher eines Mittelschulprofessors (),
Klassische Literatur, zB Werke von Shakespeare oder Schiller (, betreffend Kabarettisten),
Koch- und Backjournal (),
Konversationslexikon (; ),
Lexikon der Malerei (),
Populär-wissenschaftliches Magazin ("Kosmos") bei einem Rechtsanwalt, selbst wenn es "allenfalls" dazu dient, wartenden Klienten die Zeit zu verkürzen (; analog auf vergleichbare Berufsgruppen anwendbar),
Religiöse Zeitschriften ("KJ Zeitschrift Kontakt", "Aufbruch Forum", "Offene Kirche", "Kirche intern", , betreffend einen Religionslehrer)
Reiseführer (, betreffend Geografieprofessor, gleichermaßen wohl für Reiseschriftsteller und ähnliche Berufsgruppen anwendbar),
Sprachmagazine zur Auffrischung allgemeiner Sprachkenntnisse,
Tages- oder Wochenzeitungen (vgl. ; ; ; ; ); anders aber betreffend Bezug einer "Vielzahl" von Tageszeitungen bei einem Kabarettisten (), einem Journalisten (, ) sowie bei einem Politiker (siehe LStR 2002 Rz 383e), abzugsfähig ist auch ein "Assistenten-Abonnement" der Wiener Zeitung für einen Turnusarzt (das ist ein Abonnement, das zum monatlich zweimaligen Bezug jener Ausgabe berechtigt, in der sämtliche Assistentenposten an österreichischen Universitäten veröffentlicht werden, ).
Wanderkarten und -bücher (, sowie , betreffend Geografieprofessor bzw. AHS-Klassenvorstand),
"Who is Who" (),
Wirtschaftsmagazine (zB "Trend" - ; "Fortune", "Manager Magazin", "Capital" und ähnliche Zeitschriften),
Wörterbuch (, betreffend Geografie- und Geschichtelehrerin).
Musikinstrumente
4737Musikinstrumente sind grundsätzlich als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig, es sei denn sie stellen Arbeitsmittel dar. Aufwendungen eines Klavierlehrers für ein Klavier sind dann und insoweit abzugsfähig, als die Nutzung berufsbezogen ist (vgl. ).
Neuro-Linguistik Programming (NLP)
4738IdR kein abzugsfähiger Aufwand, da keine berufsspezifischen Fortbildungskosten (, betr. Lehrerin für Mathematik und Physik; , betr. Lehrerin für "Deutsch und Kommunikation").
Personenwaage
4739Selbst dann nicht abzugsfähig, wenn mit der Berufsausübung ein überdurchschnittlicher Energie- und Flüssigkeitsverlust verbunden ist (, betreffend eine Musicaldarstellerin).
Pferdehaltung
4740Bei Wirtschaftsgütern, die wie Sportgeräte (hier Pferde) typischerweise dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, führt nicht schon jede betriebliche Verwendung zu Betriebsausgaben, sondern nur eine zumindest weitaus überwiegende betriebliche Nutzung ().
Radio
4741Ist grundsätzlich der privaten Sphäre zuzurechnen, ausgenommen bei ausschließlicher betrieblicher Verwendung (Gastwirtschaft; gilt auch für Fernseher). Ein Radio im Arbeitszimmer eines Hochschulprofessors für Musik ist der Lebensführung zuzurechnen (), ebenso die Rundfunkgebühr (und die Stereoanlage) bei einem Musiklehrer (). Autoradios sind grundsätzlich nicht absetzbar (), siehe auch "Autoradio" (Rz 4713).
Reinigungskosten für Berufskleidung
4742Siehe LStR 2002 Rz 323.
Rundfunkgebühr
4743Typische Aufwendungen der Lebensführung (, betreffend Musiklehrer).
Sauna
4743aEine im Wohn- und Bürohaus eines Architekten errichtete Sauna stellt auch dann keine Betriebsausgaben dar, wenn sie vom Personal und für Besprechungen benützt wird, da die Benützung nicht zumindest nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist ()
Schuldübernahme
4744Privatschulden, die im Zuge einer unentgeltlichen Betriebsübertragung vom Erwerber übernommen werden, sind nicht abzugsfähig.
Sprachkurse
4745Siehe LStR 2002 Rz 363.
Sportgeräte
4746Siehe LStR 2002 Rz 386. Nachgewiesene Aufwendungen eines Schi- oder Snowboardlehrers für Sportgeräte und -ausrüstung sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen abzugsfähig:
Abzugsfähig sind berufsbezogene Aufwendungen, die keine Lebensführungsaufwendungen sind. Dementsprechend sind Aufwendungen für Sportgeräte und -ausrüstung (Schi, Stöcke, Schischuhe, Snowboard, Snowboardschuhe, Helm, Schioberbekleidung, die nicht zur Verfügung gestellt werden) dem Grunde nach abzugsfähig. Aufwendungen für andere Kleidungsstücke als Schioberbekleidung sind dem Grunde nach nicht abzugsfähig.
Nur der der Berufsausübung zuzuordnende Anteil der Aufwendungen ist abzugsfähig. Es bestehen keine Bedenken, eine schätzungsweise Zuordnung vorzunehmen, wenn eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist. Dementsprechend können für jeden vollen Monat (stichtagsbezogen; § 108 Abs. 2 BAO) der ausgeübten Tätigkeit 20% der angefallenen Aufwendungen abgezogen werden.
Stereoanlage, HIFI-Anlage
4747Aufwendungen für eine Stereoanlage sind Kosten der privaten Lebensführung und als solche - auch zB bei einem Musiklehrer - nicht abzugsfähig (; ).
Strafen
4748Gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 idF des AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, sind Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Organen der Europäischen Union verhängt werden, nicht abzugsfähig (zum Inkrafttreten siehe Rz 4846a). Vor Inkrafttreten des AbgÄG 2011 waren Strafen grundsätzlich als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig (); siehe auch "Strafverteidigungskosten" (Rz 4749) sowie Rz 1649.
Strafverteidigungskosten
4749Siehe Rz 1621.
Studienreisen
4750Siehe Rz 1651.
Taucherausrüstung
4751Die Tauchausrüstung eines bildenden Künstlers, hinsichtlich derer behauptet wird, sie sei ausschließlich für "Unterwasserstudien" verwendet worden, gehört zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung ().
Todesanzeigen
4752Führen zu Betriebsausgaben, wenn das Inserat betrieblich veranlasst ist ().
Tonträger
4753Schallplatten und Kassetten, auch wenn sie eine Inspiration für das Berufsleben erbringen, sind nicht abzugsfähig (; ).
Videoanlage
4754Videorecorder dienen idR der privaten Lebensführung und unterliegen dem Aufteilungsverbot. Ein Betriebsausgabenabzug kommt nur dann in Betracht, wenn das Gerät ausschließlich oder nahezu ausschließlich den Zwecken der Berufsausübung dient (; ).
Waffen
4755Aufwendungen für Waffen zum Schutz der körperlichen Integrität sind typischerweise der Lebenführung zuzurechnen, und zwar auch dann, wenn die allenfalls drohende Gefahr mit der betrieblichen oder beruflichen Stellung verbunden ist (). Abzugsfähige Aufwendungen liegen nur dann vor, wenn die Waffe unmittelbar zur Berufsausübung erforderlich ist (zB Berufsjäger).
Wecker
4756Ist selbst dann der Privatsphäre zuzurechnen, wenn er aus dem Grund angeschafft wird, um zeitgerecht den Dienst antreten zu können ().
Zahnreparaturkosten
4757Kosten für Zahnsanierung und Zahnersatz sind grundsätzlich im Hinblick auf die private Mitveranlassung nicht abzugsfähig (vgl. ). Lediglich in Ausnahmefällen, wenn die Sprechstörungen ausschließlich im Bereich der beruflichen Tätigkeiten zum Tragen kommen (zB nur beim "Mikrofonsprechen" erkennbar), kann allenfalls ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bejaht werden ().
Zeitungen und Zeitschriften
4758Siehe Rz 4736
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 359 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 363 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 383a LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 383i LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 386 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 558 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 560 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 901 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1350 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1527 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1564 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 2264 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 323 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1649 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1621 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1651 § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4846a § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Einkommensteuer - Fernseher - Brille - Hörapparat - Behinderung - Uhr - CD - Sportgeräte |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448