zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Richtlinie des BMF vom 31.03.2023, 2023-0.039.376
11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988)
11.5 Gastgewerbepauschalierung ( Verordnung BGBl. II Nr. 488/2012 idF BGBl. II Nr. 355/2020)

11.5.3 Anwendungsvoraussetzungen

11.5.3.1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Gewerbeberechtigung

4290Die Pauschalierung ist für Betriebe mit Einkünften aus Gewerbebetrieb ( § 23 EStG 1988) anwendbar, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe ( § 111 der Gewerbeordnung 1994) erforderlich ist und während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegt. Liegt diese Anwendungsvoraussetzung vor, ist die Verordnung unabhängig davon anwendbar, ob der Betrieb einem Einzelunternehmen oder einer Mitunternehmerschaft zuzurechnen ist.

§ 111 Abs. 1 und 2 GewO 1994 lauten:

§ 111. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es für

die Beherbergung von Gästen;

die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

(2) Keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe bedarf es für

den Ausschank und den Verkauf von in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten Getränken durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende an ihre Fahrgäste;

die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, den Ausschank von Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist (Schutzhütte);

die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hierbei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden;

die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste;

die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Maßgabe des § 143 Z 7 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes (§ 2 Abs. 9) nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften erfolgt;

den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt.

Die erforderliche Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe muss während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegen. Auch Tätigkeiten, für die gemäß § 111 Abs. 2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (zB Schutzhütten), sind vom Anwendungsbereich erfasst (zum Buschenschank siehe unten Rz 4296).

4291Ein ganzjähriger Betrieb ist nicht erforderlich; dementsprechend ist die Verordnung auch auf Saisonbetriebe anwendbar.

Das Ruhen der Gewerbeberechtigung führt nicht zum Verlust der Gewerbeberechtigung. Wird daher die Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet, führt dieser Umstand allein nicht zur Nichtanwendung der Verordnung.

Da die Pauschalierung hinsichtlich der pauschalen Gewinnermittlung den Regelfall eines selbst bewirtschafteten Betriebes unterstellt, ist sie bei einer gewerblichen (Dauer)Verpachtung, die über den Zeitraum von einem Jahr hinausgeht, nicht anwendbar (vgl. hinsichtlich der Land- und Forstwirtschaft § 1 Abs. 4 LuF-PauschVO 2015, BGBl. II Nr. 125/2013 idF BGBl. II Nr. 449/2022).

Endigt die Gewerbeberechtigung während des Wirtschaftsjahres ( § 85 GewO 1994), ist die Verordnung nicht anzuwenden.

4292Wird ein Betrieb in Form einer Mitunternehmerschaft geführt, ist es ausreichend, wenn das Erfordernis der aufrechten Gewerbeberechtigung während des gesamten Wirtschaftsjahres bei zumindest einem Mitunternehmer vorliegt.

11.5.3.1.1 Abgrenzung bei Beherbergung

4293Da die Verordnung die Ermittlung des Gewinnes zum Gegenstand hat, müssen gewerbliche Einkünfte iSd § 23 EStG 1988 vorliegen; das bedeutet insbesondere, dass eine nicht zu gewerblichen Einkünften (§ 23 EStG 1988) führende Beherbergung nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, und zwar auch dann nicht, wenn für diese eine Gewerbeberechtigung iSd § 111 GewO 1994 erforderlich sein sollte und vorliegt.

Werden mit einer Beherbergung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, kommt die Anwendung der Verordnung jedenfalls nicht in Betracht. Dies ist bei der (Privat)Zimmervermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten der Fall (Rz 5435). In diesen Fällen ist es unerheblich, ob die Privatzimmervermietung in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt ( § 111 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 4 GewO 1994) oder im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung ( § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994) außerhalb der Anwendung der GewO betrieben wird.

Randzahlen 4293a und 4293b: entfallen

4294Da eine Appartementvermietung bis 5 Appartements (noch) nicht zu gewerblichen Einkünften führt (Rz 5436), ist die Verordnung in diesen Fällen nicht anwendbar. Gleiches gilt für eine Zimmervermietung im Rahmen des Nebenerwerbs im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft, weil hier die (speziellere) Pauschalierung nach § 6 Abs. 2 LuF-PauschVO 2011 bzw. § 7 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015 vorgeht.

42951. Übersicht Zimmervermietung mit Frühstück


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zimmervermietung mit Frühstück
VO anwendbar
VO nicht anwendbar
Außerhalb LuF
Mehr als 10 Betten1)
Bis 10 Betten2)
Bei LuF-Betrieb
Mehr als 10 Betten3)
Bis 10 Betten4)

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß Rz 5435, Gewerbeberechtigung für Beherbergung erforderlich, da vom Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 nicht erfasst.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß Rz 5435.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß Rz 4193, 5073.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß LuF-PauschVO 2011 bzw. LuF-PauschVO 2015.

2. Übersicht Appartementvermietung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Appartementvermietung
VO anwendbar
VO nicht anwendbar
Ohne Frühstück
Mehr als 5 Appartements, wenn steuerlich Einkünfte gemäß § 23 EStG 1988 vorliegen1)
Bis 5 Appartements2)
Mit Frühstück
Mehr als 10 Betten3)
Bis 10 Betten3)

Hohe Umschlagshäufigkeit, häufiger Mieterwechsel,Rz 5436.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäßRz 5436.

Wie Zimmervermietung zu behandeln.

11.5.3.1.2 Abgrenzung beim Buschenschank

4296Auf den Betrieb eines Buschenschankes (Wein- oder Mostbuschenschank) ist die Verordnung nur anzuwenden, wenn

  • daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb (und nicht aus Land- und Forstwirtschaft) erzielt werden und

  • eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist und vorliegt.

Zur Abgrenzung siehe insbesondere Rz 4234.

11.5.3.2 Keine Buchführungspflicht, keine freiwillige Buchführung

4297Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verordnung ist das Fehlen einer Buchführungspflicht und einer freiwilligen Buchführung, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermöglicht (§ 1 Abs. 2 Z 1 der Verordnung).

Im Hinblick auf die (eigenständige) Umsatzgrenze von 400.000 Euro (Rz 4298) ergibt sich bereits bei einem Überschreiten dieser Grenze die Nichtanwendbarkeit der Verordnung; das Überschreiten der die Buchführungspflicht nach § 189 Abs. 1 Z 2 UGB auslösenden Umsatzgrenze ist daher ohne Bedeutung. Die rechtsformabhängige Buchführungspflicht gemäß § 189 Abs. 1 Z 1 UGB schließt hingegen die Anwendung der Verordnung generell (und umsatzunabhängig) aus. Dementsprechend ist die Verordnung nicht auf Kapitalgesellschaften anwendbar; gleiches gilt für eine GmbH & Co KG mit der GmbH als einzigem Vollhafter.

11.5.3.3 Umsatzgrenze

4298Gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 ist die Verordnung anwendbar, wenn die Umsätze im Sinne des § 125 BAO (vgl. dazu Rz 4102) nicht mehr als 400.000 Euro (bis zur Veranlagung 2019: 255.000 Euro) betragen. Maßgebend ist der Umsatz des letzten Wirtschaftsjahres. Liegt ein solches für denselben Betrieb nicht vor, gilt Folgendes:

  • Im Fall einer unentgeltlichen Betriebsübertragung mit Buchwertfortführung ist auf die Umsätze des Rechtsvorgängers abzustellen.

  • Im Fall der Betriebseröffnung sind für das Jahr der Betriebseröffnung die Umsätze dieses Wirtschaftsjahres maßgebend. Auch der entgeltliche Betriebserwerb ist als "Betriebseröffnung" iS der Verordnung anzusehen.

Ist das maßgebende (Vor)Wirtschaftsjahr ein Rumpfwirtschaftsjahr, sind die Umsätze dieses Wirtschaftsjahres auf ein volles (zwölf Kalendermonate umfassendes) Wirtschaftsjahr hochzurechnen.

11.5.3.4 Bekanntgabe der Inanspruchnahme

4299Die Inanspruchnahme der Pauschalierung ist in der Steuererklärung bekannt zu geben. Die Inanspruchnahme der Pauschalierung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Bescheides möglich.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 488/2012
LuF-PauschVO 2011, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 471/2010
LuF-PauschVO 2015, Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 125/2013
Verweise:
§ 6 Abs. 2 LuF-PauschVO 2011, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 471/2010
§ 7 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015, Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 125/2013
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5436
§ 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4234
§ 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 189 Abs. 1 Z 2 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 189 Abs. 1 Z 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 125 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4102
§ 111 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
§ 111 Abs. 1 und 2 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
§ 1 Abs. 4 LuF-PauschVO 2015, Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 125/2013
§ 85 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5435
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4193
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5073
Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448