BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 57
EB zu BGBl I 2016/43
Zu Abs 5:
Durch die Neuerlassung dieser Bestimmung wird ein redaktioneller Fehler, der im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 117/2015 entstanden ist, behoben. Durch Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 117/2015 wurde der dritte Satz dieser Bestimmung durch einen neuen Satz ersetzt; korrekterweise hätte aber damals der fünfte Satz dieses Absatzes ersetzt werden müssen.
EB zu BGBl I 2015/117
Zu Abs 5:
Hiermit werden Verweise an das neu zu erlassende ESAEG angepasst.
EB zu BGBl I 2014/98
Zu Abs 5:
Durch die Änderung wird klargestellt, dass die Haftrücklage vor einer vereinfachten Kapitalherabsetzung nicht aufgelöst werden muss. Anders als die in § 183 AktG genannten Rücklagen dient die Haftrücklage dem Funktions- und Gläubigerschutz. Eine Ausschüttung an die Eigentümer wäre daher systemwidrig.
EB zu BGBl I 2013/184
In Abs. 1 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
Die Haftrücklage wird weiterhin als „other reserves“ iSd Art. 26 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 anrechenbar bleiben. Aus systematischen Gründen wird der bisherige § 23 Abs. 6 allerdings nach § 57 Abs. 5 verschoben. Zudem werden Verweise angepasst.
EB zu BGBl 1993/532: siehe Vorauflage.
Literatur
FMA-Rundschreiben vom