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BWG | Bankwesengesetz, Band 1
Oppitz/Chini

BWG | Bankwesengesetz, Band 1

Kommentar

2. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-2402-0

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Oppitz/Chini - BWG | Bankwesengesetz, Band 1

§ 82

Martin Oppitz

EB zu BGBl I 2014/98

Die Abwicklungsbehörde kann gemäß § 61 BaSAG anordnen, dass ein in Abwicklung befindliches Institut Informationen, Dienstleistungen, Einrichtungen sowie Mitarbeiter bereitzustellen hat. Abs. 7 stellt eine Begleitmaßnahme für eine solche Anordnung dar, die aus Gründen der Finanzmarktstabilität auch nach einer Konkurseröffnung wirksam bleiben muss.

EB zu BGBl 1993/532 bis BGBl I 2010/58: siehe Vorauflage.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Regelungsstruktur (Abs 1–3)
1– 5
II.
Konkursantragslegitimation (Abs 3)
6– 8
III.
Aufsichtsperson (Abs 4, 5)
9, 10
IV.
Verständigung der FMA und OeNB (Abs...

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