BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 35 Bauwerke untergeordneter Bedeutung
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2013/12.
Mit LGBl 2013/12 wurde nach der Wortfolge „sowie für land- und forstwirtschaftliche Betriebsbauten untergeordneter Bedeutung“ wurde die Wortfolge „und Glashäuser“ eingefügt.
1) § 35 Bgld BauVO entspricht mit Ausnahme der Einfügung „und Glashäuser“ Art 37 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.