BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 34 Anforderungen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2016/72.
Mit LGBl 2013/12 erhielt § 34 Abs 3 Bgld BauVO seine nunmehrige Fassung; in Abs 4 wurde der Ausdruck „umfassende Sanierung“ durch die Wortfolge „größeren Renovierung“ ersetzt.
Mit LGBl 2015/27 wurden § 34 Bgld BauVO die Abs 6 bis 8 angefügt.
Mit LGBl 2016/72 erhielt § 34 Abs 5 Bgld BauVO seine nunmehrige Fassung und in den Abs 7 und 8 wurde das Zitat „in der geltenden Fassung“ durch das Zitat „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013“ ersetzt.
1) Die Abs 1 bis 3 des § 34 Bgld BauVO entsprechen im Wesentlichen Art 36 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.
Die Bestimmung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung). Nunmehr ist jede Errichtung des Gebäudes und jede größere Renovierung (s dazu die Begriffsbestimmung in den OIB-Richtlinien) einschlägig. Die Beschränkung auf Errichtung und Renovierung über 1000 m2 Gesamtnutzfläche entfällt. Weiters muss die Prüfung der Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen auch dokumentiert werden (Abs 3).
S die OIB...