BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 28 Schutz vor Verbrennungen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 28 Bgld BauVO entspricht Art 30 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.
Einrichtungen und Anlagen zur Beheizung oder Warmwasseraufbereitung sind so abzusichern, dass es zu keinen Verbrennungsverletzungen kommen kann. Die Formulierung „soweit erforderlich“ ermöglicht es, auf eine derartige Absicherung dann zu verzichten, wenn die Oberflächen der betroffenen Bauteile nie eine Temperatur erreichen können, die bei ungeschützter Berührung zu Verletzungen führen kann.
S die OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Anlage 4.