BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 26 Schutz vor Absturzunfällen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 26 Bgld BauVO entspricht Art 28 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.
Stellen von Bauwerken, an denen Absturzgefahr besteht, sind durch geeignete Schutzvorrichtungen abzusichern. Die Abs 2 und 3 enthalten spezielle Anforderungen für solche Stellen, die Kindern zugänglich sind, sowie für Schächte und sonstige Öffnungen.
S die OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Anlage 4, insb deren Pkt 4.