BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 25 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 25 Bgld BauVO entspricht Art 27 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.
Dieser Paragraph behandelt im Wesentlichen zwei Aspekte: Zum einen dürfen horizontale Flächen keine Rutsch- und Stolperstellen aufweisen, wobei auf die Möglichkeit des Auftretens von Nässe Bedacht zu nehmen ist, zum anderen sind die Abmessungen (Steigung bzw Stufenhöhe, Stufenauftritt sowie Breite) von Treppen und Rampen so zu wählen, dass diese sicher und bequem benutzt werden können.
S die OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Anlage 4, insb deren Pkt 3.