BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 19 Belichtung und Beleuchtung
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 19 Bgld BauVO entspricht Art 21 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.
Abs 1 stellt die Forderung nach ausreichender natürlicher Belichtung für alle Aufenthaltsräume eines Bauwerkes auf. Ziel ist die Sicherstellung von Belichtungsverhältnissen, die für Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer erforderlich sind. Lediglich für spezifische Verwendungszwecke, für die auch künstliche Beleuchtung unter den oben angeführten Kriterien als ausreichend betrachtet werden kann, kann auf eine natürliche Belichtung verzichtet werden (zB Laborräume). Bei der Beurteilung ist auch auf die Raumgeometrie und auf die Belichtungsverhältnisse Rücksicht zu nehmen.
Abs 2 umfasst sowohl die Aufenthaltsräume wie auch alle sonstigen allgemein zugänglichen Bereiche von Bauwerken und stellt das grundsätzliche Erfordernis einer dem Verwendungszweck entsprechenden (künstlichen) Beleuchtung auf.
S die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage 3, insb deren Pkt 9.