BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 10 Sanitäreinrichtungen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 10 Bgld BauVO entspricht Art 12 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.
Hinsichtlich Sanitäreinrichtungen wird unterschieden zwischen Bauwerken mit Aufenthaltsräumen, die immer mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen ausgestattet sein müssen, und sonstigen Bauwerken, wo Sanitäreinrichtungen nur dann vorgesehen werden müssen, wenn diese Bauwerke zur Ansammlung von einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind. Anzahl und Art der vorzusehenden Sanitäreinrichtungen richtet sich nach Größe und Verwendungszweck der Bauwerke.
S die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage 3.