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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

3. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-2146-3

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 6 Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke

Anmerkungen

0) IdF LGBl 2008/63.

1) § 6 Bgld BauVO entspricht Art 8 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.

Um der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen und größeren Sachschäden auf Nachbargrundstücken vorzubeugen, müssen bauliche Anlagen so geplant und ausgeführt sein, dass ein Übergreifen des Brandes auf andere bauliche Anlagen verhindert oder ausreichend verzögert wird. Hierbei ist insb auf die Außenwände (Abs 2) und auf Dächer mit all ihren Elementen (inklusive Aufbauten, Fenster etc) Bedacht zu nehmen.

Abs 2 sieht vor, dass dieses Schutzziel auch durch einen entsprechenden Abstand zu anderen baulichen Anlagen erreicht werden kann. Hierbei handelt es sich um eine konkrete technische Anforderung zur Vermeidung einer Ausbreitung von Feuer. Auf die Einhaltung des Abs 2 besteht ein Nachbarrecht (; s Näheres bei Anm 2 zu § 4 Bgld BauVO).

S die OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Anlage 2, insb Pkt 4 und 7 ff; OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Anlage 2.1; OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks,...

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