BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 4 Tragfähigkeit des Bauwerks im Brandfall
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 4 Bgld BauVO entspricht Art 6 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.
Hierbei handelt es sich um die Anforderung, dass während eines Brandes die Tragfähigkeit des Bauwerks soweit und solange erhalten bleiben muss, dass eine sichere Flucht oder Rettung der Benutzer der baulichen Anlage möglich ist (Abs 1), weiters sollen größere Schäden an Bauten auf Nachbargrundstücken vermieden werden (Abs 2). Kriterien, nach denen dies zu beurteilen ist, sind bei Abs 1 die Größe und der Verwendungszweck des Bauwerks und in Abs 2 die Lage und die Größe des Bauwerks.
S die OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Anlage 2, insb Pkt 2 und 7 ff; OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Anlage 2.1; OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Anlage 2.2; OIB-Richtlinie 2.3, Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Anlage 2.3.
2) Ein solcher Schutz ist ebenso für andere Bauwerke auf demselben Grundstück zu gewährleisten.
Die zulässige Bebauung ist nicht nur die rechtmäßig bestehende, sondern auch die zulässi...