BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 3 Allgemeine Anforderungen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 3 Bgld BauVO entspricht Art 5 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.
Die in § 3 Bgld BauVO festgeschriebenen allgemeinen Anforderungen an den Brandschutz werden in den folgenden § 4 bis 8 entsprechend der im Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie für die in Anforderung 2 angeführten Aufzählung in Teilaspekte aufgegliedert. Die allgemeinen Anforderungen dieses Paragraphen können insb erreicht werden durch:
Maßnahmen zum Erhalt der Tragfähigkeit der baulichen Anlage im Brandfall (§ 4 Bgld BauVO),
Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage (§ 5 Bgld BauVO),
Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Feuer auf andere bauliche Anlagen (§ 6 Bgld BauVO),
eine geeignete Konzeption der Fluchtwege (§ 7 Bgld BauVO) und
eine geeignete Konzeption der Vorkehrungen für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall (§ 8 Bgld BauVO).
S die OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Anlage 2; OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Anlage 2.1; OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Anlage 2.2.