BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 31 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Materialien zum Bgld BauG
EB zu § 31
Gemäß Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG haben die Gesetze die der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesenen Aufgaben ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Durch diese Bestimmung wird dem Erfordernis der genannten Verfassungsnorm Rechnung getragen. Die Ermittlungen für die Entschädigungen für Grundabtretungen oder für die Inanspruchnahme fremden Grundes sind Angelegenheit des Schadenersatzrechtes bzw. des Zivilrechtswesens, und fallen daher nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 1998/10.
1) Der Wirkungsbereich einer Gemeinde ist gem Art 118 Abs 1 B-VG ein eigener und ein vom Bund bzw Land übertragener (vgl auch § 57 Bgld GemO 2003). Beim eigenen Wirkungsbereich handelt es sich um jene Aufgaben, die von der Gemeinde „in eigener Veranwortung frei von Weisungen“ und - vorbehaltlich der Bestimmungen des Art 119a Abs 5 B-VG - unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen sind. Die Gemeinde ist im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs allerdings an Gesetze und Verordnungen des Bundes oder Landes gebunden; dem Bund und dem Land kommt gegenüber de...