BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 24 Verantwortlichkeit des Bauwerbers
Materialien zum Bgld BauG
EB zur Bgld BauG-Nov 2012
Die hier dem Bauwerber übertragene Verantwortlichkeit bezieht sich unter anderem auf die Auswahl der für die Ausführung befugten Personen sowie auf die Zulässigkeit der auf der Baustelle verwendeten Bauprodukte.
Derzeit kann auf Baustellen ohne Rückfrage bei der Baubehörde kaum festgestellt werden, ob eine Baubewilligung oder eine Baufreigabe vorliegt und wer der Verantwortliche für die Bauführung ist. Durch die Einführung der Bauplakette die gut sichtbar für die Zeit der Bauführung auf der Baustelle anzubringen ist wird dieser Informationsmangel beseitigt.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2013/11.
Mit der Bgld BauG-Nov 2012, LGBl 2013/11, wurde § 24 neugefasst.
1) Zum Begriff des Bauwerbers s § 2 Abs 6 Bgld BauG sowie die dort wiedergegebenen EB zur Bgld BauG-Nov 2012 (Änderung des Begriffs Bauträger in Bauwerber).
2) Näheres zur (Bau-)Ausführung s bei § 19 Bgld BauG.
3) Der Bauwerber ist verpflichtet, die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens (darunter ist auch ein angezeigtes Bauvorhaben zu verstehen, für welches die Baufreigabe erteilt wurde; s § 17 Abs 5 letzter Satz Bgld BauG) einer hierzu befugten...