BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 9 Schmutzwasserentsorgung von Bauten oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern
Materialien zum Burgenländischen Kanalanschlußgesetz
In Fällen, in welchen keine Anschlußverpflichtung und wegen der großen räumlichen Entfernung zum nächstgelegenen Sammelkanal häufig auch keine wirtschaftlich vertretbare Anschlußmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage besteht, kommt es oft zu Mißständen bei der Entsorgung von Bauten. Aus Ersparungsgründen werden Senkgruben nicht rechtzeitig geräumt oder nicht vorschriftsmäßig instandgehalten. Weiters werden Schmutzwässer in mechanische Hauskläranlagen mit Oberlauf und Versickerung eingeleitet, die durchwegs eine weit geringere Reinigungsleistung erbringen als biologische Kläranlagen und daher nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr verwendet werden dürfen. Die vorgesehene Abfuhr der Schmutzwässer zu festen Terminen (und gegen eine fixe Gebühr, die unabhängig von der tatsächlich vorhandenen Schmutzwassermenge zu leisten ist), soll diese Probleme (auch bei den Seehütten im Bereich des Neusiedler Sees) lösen.
In diesem Zusammenhang aufgetretene Befürchtungen, wonach die Einbringung des Senkgrubeninhaltes die Abwasserreinigungsanlagen überdu...