BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 6 Inanpruchnahme fremden Grundes
Materialien zum Burgenländischen Kanalanschlußgesetz
Die derzeit im § 30 der Bgld. Bauordnung geregelte Inanspruchnahme fremder Grundstücke für die Herstellung des Hauskanalanschlusses ist unvollständig und auch aus systematischen Gründen im Kanalanschlußgesetz neu zu normieren.
Hinsichtlich des Verfahrens und der Festsetzung der Entschädigung wurde auf die bewährte Regelung des § 17 Abs. 5 bis 11 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes verwiesen.