BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 2a Kanalanschlußpflicht der Gemeinden
EB zur Burgenländischen Kanalanschlußgesetz-Novelle LGBl 1999/47
Mit Richtlinie des Rates vom (RL 91/271/EWG) über die Behandlung von kommunalem Abwasser wurde in Art. 3 festgelegt, daß die Mitgliedstaaten dafür orge tragen, daß alle Gemeinden bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation ausgestattet werden:
bis zum in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten (EW),
bis zum in Gemeinden von 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten (EW).
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerwerten (EW), die Abwässer in die Gewässer einleiten, die als „empfindliche Gebiete“ im Sinne von Art. 5 zu betrachten sind, Kanalisationen bis zum vorhanden sind. Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
Obwohl bereits auf Bundesebene über das Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F. (vgl. § 33 b Abs. 3. 4 und 5 leq.clt. in Verbindung mit d...