BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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S. 13973.9. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom , mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Marz aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl 2003/54
Auf Antrag der Gemeinde Marz wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2003, die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Mattersburg übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):
In jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist: Feststellung in Zweifelsfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, Baufreigabe durch Anbringung eines Freigabevermerks, Erteilung von Baubewilligungen und Mitteilung eines beabsichtigten Abbruchs eines Gebäudes sowie Abbruchbewilligung und Erteilung der Benützungsfreigabe. Die Übertragung bezieht sich auf ...