BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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3.1. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom , mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl 1991/97 idF 1994/56, 1995/23, 1995/25, 1995/26, 1997/54, 1998/68 und 1999/37 1)
Anmerkung
1) Die Übertragungsverordnung LGBl 1991/97, zuletzt geändert mit LGBl 1999/37, ist offenbar nur noch auf die Gemeinde Unterfrauenhaid anzuwenden. Diese VO wird daher nur insoweit wiedergegeben.
Auf Antrag der nachstehenden Gemeinden wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dieser Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):
Baubewilligung und Benützungsbewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist. Die Übertragung bezieht sich auf den ganzen Bau, ...